Stromverbrauch: Beweispflicht des Lieferanten
Stromverbrauch: Beweispflicht des Lieferanten
© Rattanakun thongbun / Vecteezy
In der Abrechnung über den Stromverbrauch muss der Versorger die Anfangs- und Endbestände, die der Berechnung zugrunde liegen, angeben. Bei Streit über die angegebenen Werte ist der Stromversorger verpflichtet, den Stromverbrauch nachzuweisen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Lübeck in einem Urteil vom 17.10.2024 (Aktenzeichen 5 O 125/23).
Stromverbrauch wird vom Bezieher bestritten
In dem Verfahren ging es um eine Stromabrechnung, die vom Abrechnungsempfänger bestritten wurde. Der Empfänger der Abrechnung hatte eine Wohnung für seine Mitarbeiter angemietet. Nachdem das Mietverhältnis beendet wurde, erhielt der Mieter eine Abrechnung des Stromversorgers, für den Stromverbrauch vom Juli bis Oktober in Höhe von 17.948,11 €. Der Versorger verwies in der Abrechnung auf die Zählerstände, die sich aus einem Übergabeprotokoll ergaben.
Bezieher weigert sich, abgerechneten Stromverbrauch zu bezahlen
Der Mieter weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Er verwies darauf, dass es in der Wohnung vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Zähler gibt. Der Strom könne auch nicht in der von ihm angemieteten Wohnung verbraucht worden sein, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits Ende Juni geräumt hätten.
Landgericht: Stromverbrauch muss nicht bezahlt werden
Da sich der Mieter weigerte zu zahlen, klagte der Stromlieferant vor dem Landgericht Lübeck, hatte dort aber keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Rechnung nicht begleichen muss. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass der Stromlieferant nicht belegen konnte, dass der in Rechnung gestellte Strom von den Arbeitern des Mieters verbraucht wurde.
Der Mieter hatte zwar ein Übergabeprotokoll aus dem Oktober unterschrieben. Allerdings – so der Mieter – sei ihm das Protokoll zugesandt worden und er habe es im Vertrauen auf den Vermieter unterschrieben. Das Gericht wollte darum den Vermieter als Zeugen hören, verlangte aber von dem Stromlieferanten einen Ausgabenvorschuss, den dieser jedoch nicht überwies.
Lieferant muss Stromverbrauch vor Gericht beweisen
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV besteht für den Stromkunden das Recht der Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Verlangt der Stromlieferant gerichtlich die Zahlung, muss er beweisen, dass der abgerechnete Strom auch tatsächlich vom Kunden verbraucht wurde.
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