Stromversorgung nicht nur per Lastschrift
Stromversorgung nicht nur per Lastschrift
Stromanbieter müssen ihren Kunden bei Onlinebestellungen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Sie können den Kunden nicht verpflichten, dem SEPA-Lastschriftverfahren zuzustimmen. Das entschied das Landgericht in Köln am 16.08.2016 (Aktenzeichen 33 O 2/16).
In dem Streitfall ging es um den Stromlieferanten Yello Strom, der im Internet ausschließlich die Möglichkeit anbot, den Tarif Basic gegen Abgabe des Einverständnisses zum SEPA-Lastschriftverfahren zu buchen. Geklagt hatte die Berliner Verbraucherzentrale. Sie hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig.
Dem stimmte das Landgericht Köln zu. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) müssten dem Verbraucher verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden (§ 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG). Dies würde im vorliegenden Fall nicht beachtet. Den Hinweis von Yello Strom, dass bei anderen Tarifen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden, ließ das Gericht nicht gelten. Hier handele es sich auch inhaltlich um andere Angebote.