Supermarkt konnte nicht verhindert werden
Supermarkt konnte nicht verhindert werden
Wenn Nachbarn in ihren Rechten nicht verletzt werden, ist gegen eine Genehmigung eines großflächigen Einzehandelsmarktes grundsätzlich nichts einzuwenden. Das entschied das Verwaltunsgericht Koblenz.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage von zwei Haus-Inhabern. Deren Häuser stand in einem Gebiet, das sowohl für Wohnzwecke als auch für gewerbliche und industrielle Zewcke genutzt wurde. Auf einer Freifläche wurde ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft geplant. Um die Voraussetzungen zu schaffen, änderte der Stadtrat den entsprechenen Bebauungsplan. Danach wurde der Bau des Einzelhandelsgeschäftes vom zuständigen Landkreisamt genehmigt.
Die beiden Immobilien-Eigentümer legten daraufhin Widerspruch ein. Sie versuchten den Bau durch verschiedene vorläufige Rechtsschutzverfahren zu verhindern. Mit einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan hatten sie zunächst Erfolg. Der Stadtrat verabschiedete daraufhin einen korrigierten Bebauungsplan. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung der Immobilienbeistzer scheiterte. Darum klagten die beiden beim Verwaltungsgericht. Sie verlangten die Aufhebung der Baugenehmigung.
Doch auch hier scheiterten die Kläger. Die Richter sahen in der Genehmigung keine Einschränkung der Rechte der Hauseigentümer. Die Lärmbelästigung durch den Kundenverkehr müsse man hinnehmen, da dies zumutbar sei. Hinzu käme, dass ein solches Bauvorhaben (ca. 4000 m² Verkaufsfläche) innerhalb eines gemischten Baugebietes von den Klägern nicht abgewehrt werden könnten.
Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 21.07.2011 – Aktenzeichen 1 K 375/11.KO –