Tätliche Angriffe sind Grund zur fristlosen Kündigung
Tätliche Angriffe sind Grund zur fristlosen Kündigung
Greift ein Mieter einen Vermieter an, kann man ihm fristlos kündigen. Das gilt aber auch, wenn der Mieter sich an Familienangehörigen des Vermieters vergreift. Das entschied das Landgericht Klever in einem Urteil.
Das Gericht bestätigte damit das Urteil des zuständigen Amtsgerichtes, wonach ein Mieter die Wohnung räumen und die entstandenen Prozesskosten tragen müsse. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mieter den Vater des Vermieters zunächst beschimpft und beleidigt habe, weil dieser im Garten eine Pumpe setzen wollte. Der Mieter war augenscheinlich mit dem Ort, wo die Pumpe angebracht werden sollte, nicht einverstanden. Anschließend war es im Heizungskeller zu einer Rauferei zwischen dem Mieter und dem Vater des Vermieters gekommen. Dabei schlug der Mieter dem Vater des Vermieters in Gesicht. Das Hörgerät und die Brille wurden dabei beschädigt. Außerdem wurde im Laufe der Streitigkeiten die Hand des Vermieter-Vaters eingeklemmt.
Die Richter stellten fest, dass der Mieter mit seinem Verhalten die Rechte des Vermieters verletzte. Das Verhalten des Mieters mache eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich. Es könne dem Vermieter nicht zugemutet werden. Eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB war deshalb nach Meinung der Richter durchaus zulässig.
Urteil des Landgerichts Kleve vom 09.08.2012 – Aktenzeichen 6 S 37/11)