12. August 2020 von Hartmut Fischer
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Tanzschule stört nicht im Kerngebiet

Tanzschule stört nicht im Kerngebiet

12. August 2020 / Hartmut Fischer

Eine Tanzschule ist im Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Einer Baugenehmigung zum Betrieb einer Tanzschule steht daher grundsätzlich nichts im Wege. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden. (Beschluss vom 09.07.2020 – Aktenzeichen 1 LA 162/18).

Das Verfahren hatten einige Grundstückseigentümer ausgelöst, die zunächst vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt hatten. Sie verlangten, dass die zuständige Baubehörde die Genehmigung für den Betrieb einer Tanzschule in ihrer Nachbarschaft wieder zurücknehmen solle. Die Grundstücke der Kläger und die Tanzschule befanden sich in einem sogenannten Kerngebiet nach § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Danach dienen Kerngebiete „vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur“ (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Vor dem Verwaltungsgericht Hannover konnten sich die Kläger jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht sah in der Tanzschule einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der in einem Kerngebiet zulässig sei. Die Kläger beantragten aufgrund des Urteils durch das Verwaltungsgericht Hannover nun beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Zulassung einer Berufung.

Doch das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung einer Berufung ab. In seiner Entscheidung stellte sich das Gericht hinter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bestätigte, dass es sich bei der Tanzschule um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handele. Darum sei der Betrieb in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig.

In einer Tanzschule würde einer überschaubaren Personengruppen Tanzunterricht erteilt. Dabei sei zwar aufgrund der Musik und der Kommandos des Tanzlehrers eine Geräuschentwicklung nicht vermeidbar. Eine Diskothek habe einen sehr viel höheren Besucherkreis und würde mit bei weitem lauterer Musik beschallt. Der Betrieb einer Diskothek sei jedoch erlaubt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Deshalb könne eine Tanzschule nicht verboten werden.


Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)
§ 7 Kerngebiete

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

  1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
  2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
  3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
  4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
  5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
  6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
  7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
  2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.


 

 

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