Tauben: Mietminderung wegen Taubenkot auf dem Balkon?
Tauben: Mietminderung wegen Taubenkot auf dem Balkon?
© Hans-Jürgen Janda / vecteezy
Wird der Balkon einer Mietwohnung von Tauben durch ihren Kot verunreinigt, stellt dies keinen Mietmangel dar, für den der Mieter die Miete kürzen könnte. Er ist auch nicht berechtigt, die Reinigung des Balkons vom Vermieter zu verlangen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hanau in einem Urteil vom 25.10.2023 (Aktenzeichen 94 C 21/22).
Mieter kürzt Miete wegen Taubenkot auf dem Balkon
Geklagt hatte in dem Verfahren ein Vermieter gegen einen Mieter. Der Balkon an der Mietwohnung war durch Taubenkot verschmutzt worden. Der Mieter warf dem Vermieter vor, keine Maßnahmen vorgenommen zu haben, die die Verschmutzung verhindern würden. Außerdem verlangte er, dass der Vermieter für Reinigung des Balkons sorgen solle.
vermieter klagt auf Zahlung der zurückbehaltenen miete
Da der Vermieter nicht bereit war, die geforderten Maßnahmen zu ergreifen und auch die Reinigung des Balkons verweigerte, nahm der Mieter eine anteilige Mietkürzung vor. Der Vermieter wollte mit seiner Klage die Nachzahlung der vom Mieter einbehaltenen Beträge erreichen.
amtsgericht gibt vermieter Recht
Mit seinen Forderungen konnte sich der Vermieter vor dem Amtsgericht Hanau durchsetzen. Da keine entsprechenden, zusätzlichen Absprachen zwischen den Mietparteien getroffen wurden, sei der Vermieter nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Tauben gehindert würden, über einen Balkon zu fliegen. Auch gegen die Verunreinigung durch die Tiere müsse er keine Maßnahmen ergreifen.
tauben als „allgemeines risiko“
Auf den Flug der Tauben habe der Vermieter keinen Einfluss. Das Flugverhalten der Tauben müsse als allgemeines Risiko angesehen werden, das der Vermieter nicht beeinflussen könne. Außerdem sei die Wohnung ohne Schutzvorrichtungen am Balkon – beispielsweise ein Taubennetz – angemietet worden.
Der Vermieter müsse auch nicht den Balkon der Mietwohnung reinigen. Er sei zwar für den ordnungsgemäßen Zustand des Hauses verantwortlich. Diese Verantwortung sei aber bezüglich der Reinigung auf die Gemeinschaftsflächen (Treppenhau, Flur usw.) begrenzt. Für die Reinigung der Wohnungen sei der jeweilige Mieter selbst verantwortlich.
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