Teure Eiszapfen
Teure Eiszapfen
Entfernt der Immobilieneigentümer die Eiszapfen am Dach seines Hauses nicht, kann die Feuerwehr ausrücken und sie entfernen, wenn hiervon eine Gefahr für Passanten ausgeht. Die dabei entstehenden Kosten muss der Hauseigentümer tragen. Dies wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Freiburg entschieden.
In dem Verfahren, das dem Urteil vorausging, klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen die Kommunalverwaltung, die für einen Feuerwehreinsatz 209,00 € verlangte. Passanten hatten die Feuerwehr auf bis zu 1,50 Metern lange Eiszapfen hingewiesen, die in ca. 6 Meter Höhe an einem Dachvorsprung herab hingen. Die Feuerwehr rückte daraufhin aus und entfernte die Zapfen.
Die WEG weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Feuerwehr nicht beauftragt. Von den Zapfen sei auch keine Gefahr ausgegangen. Das beweise schon der Einsatz von schwerem Gerät, mit dem die Feuerwehr die Eiszapfen entfernte. Man hätte den Verwalter informieren können. Dies hätte dann die notwendigen Schritte eingeleitet. Außerdem seien zu viele Personen beim der Entfernung zum Einsatz gekommen.
Das Verwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung und hielt den Kostenbescheid für rechtens. Die Feuerwehr habe auf den Hinweis der Passanten ohne weiteren Auftrag reagieren dürfen. Sie habe handeln drüfen, um Schaden von Personen abzuwenden. Aufgrund des großen Gewichtes der Zapfen hätten diese abbrechen können. Außerdem hingen die Eiszapfen über dem Eingang zu Geschäften und Arztpraxen gehangen. Hinzu käme, dass der Bürgersteig aufgrund des Schnees nur direkt unter den Zapfen begehbar gewesen sei.
Es stellte sich auch heraus, dass die Feuerwehr einen Hausmeister gesucht aber nicht gefunden habe. Das Gericht schloss hieraus, dass die Feuerwehr davon ausgehen musste, dass keine verantwortliche Person vor Ort erreichbar gewesen sei und deshalb selbst aktiv werden durfte.
Urteil des Verwaltungsgericht Freiburg vom 17.01.2012 – Aktenzeichen: 5 K 1636/10
Foto: (c) Makrodepecher / www.pixelio.de