Thermenpflege vertraglich regeln
Thermenpflege vertraglich regeln
Wenn nichts im Mietvertrag vereinbart ist, muss der Mieter weder den Wasserstand in einer Therme kontrollieren noch diese mit Wasser auffüllen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht6s Berlin-Tempelhof-Kreuzberg.
In dem Verfahren, das dem Urteil zugrunde lag, ging es um eine Therme, bei der diese Kontroll- und Wartungsaufgaben vom Mieter nicht durchgeführt wurden. Dadurch kam es zu Schäden in Höhe von 356,00 €. Der Vermieter verlangte vom Mieter Schadenersatz, den dieser ablehnte. Darum ging der Vermieter vor Gericht – hatte dort jedoch keinen Erfolg.
Der Richter stellte sich nämlich auf den Standpunkt, dass der Mieter weder verpflichtet sei, den Wasserstand der Therme zu kontrollieren noch Wasser nachzufüllen. Der Vermieter habe dafür zu sorgen, dass dem Mieter eine intakte Therme für Heizzwecke zur Verfügung stehe. Abweichende Regelungen müssten im Mietvertrag getroffen werden. Da hierzu keine Vereinbarungen getroffen wurden, lehnte das Amtsgericht die Forderung des Vermieters auf Schadenersatz ab.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 30.09.2015 – Aktenzeichen 12 C 81/15