Tierhaltung: Mieter haftet für Schäden
Tierhaltung: Mieter haftet für Schäden
In dem Rechtsstreit ging es um die – vom Vermieter genehmigte – Haltung eines Labradors in einer Mietwohnung. Der Hund hatte im Parkettboden deutliche Spuren hinterlassen: Kratzer, die bis zu 10 Zentimeter lang waren, zeugten vom Bewegungsdrang des Tieres. Die Kosten der Instandsetzung des Bodens wurden vom Mieter zunächst bezahlt. Dann aber verlangte er das Geld vom Vermieter zurück. Er begründete seine Forderung damit, dass die Schäden auf eine normale Abnutzung der Mietwohnung zurückzuführen seien. Da der Vermieter nicht zur Rückzahlung bereit war, kam das Verfahren vor Gericht. Hier unterlag jedoch der Mieter.
Das Gericht stellte fest, dass auch der Mieter die Mietsache fürsorglich zu behandeln habe. Er habe alles zu unterlassen, was zu Schäden an der Mietwohnung führen könne. Dieser Verpflichtung müsse der Mieter nicht nur durch Unterlassung sondern auch durch aktives Handeln nachkommen. Ausgenommen sei hier lediglich die Abnutzung der Mietsache, die durch die vertragsgemäße Nutzung unvermeidlich sei. Hiervon könne aber im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein.
Die vom Vermieter ausgesprochene Erlaubnis, den Hund in der Wohnung zu halten, stelle den Mieter nicht davon frei, für vom Tier verursachte Schäden zu haften. Er sei im Gegenteil verpflichtet, auch Schäden an der Mietsache zu vermeiden, die durch den Labrador herbeigeführt würden. Dabei sei lediglich die Grenze des Zumutbaren zu beachten.
Es hätte aber eine Reihe von Maßnahmen gegeben, die dem Mieter beziehungsweise dem Tier zugemutet werden könnten, um die Kratzer zu vermeiden. So hätte der Parkettboden abgedeckt oder das Tier nur in parkettfreien Räumen gehalten werden können. Auch hätte man dem Tier in der Wohnung sogenannte „Hundesöckchen“ überstreifen können, damit der Boden nicht beschädigt werde.
Urteil des Landgericht Koblenz vom 06.05.2014 – Aktenzeichen 6 S 45/14
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