4. Juli 2023 von Hartmut Fischer
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Tod der Mieterin verschwiegen

Tod der Mieterin verschwiegen

© Freedomz /Shutterstock

4. Juli 2023 / Hartmut Fischer

Einen etwas makabren Fall musste das Amtsgericht München verhandeln. Es ging um eine Kündigung, die der Vermieter gegenüber einem Mitbewohner einer Mietwohnung ausgesprochen hatte. Der Mitbewohner hatte den Vermieter nicht über den Tod der Hauptmieterin. Über ein Jahr verschwieg er den Tod der Mieterin. Das Amtsgericht München hielt die Kündigung für gerechtfertigt (Aktenzeichen 417 C 9024/22).

lebensgefährte verschweigt den tod der Mieterin

1975 schlossen der Vermieter und die – inzwischen verstorbene – Mieterin einen Mietvertrag ab. Die angemietete Wohnung wurde von der Mieterin und dem Lebensgefährten bezogen. Erst nach über einem Jahr informierte der Lebensgefährte den Vermieter über den Tod der Hauptmieterin.

Außerordentliche Kündigung

Vor diesem Hintergrund kündigte der Vermieter außerordentlich und forderte den Lebensgefährten auf, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Die außerordentliche Kündigung begründete der Vermieter auch damit, dass der Lebensgefährte über ein Jahr den Vermieter im Unklaren über den Tod der Hauptmieterin ließ. Dieses Verhalten begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit des Mitbewohners. Auch ob er in Zukunft vertragstreu wäre, sei zweifelhaft.

Der Mitbewohner behauptete hingegen, dass er nicht gewusst habe, dass er den Vermieter über den Tod seiner Lebensgefährtin informieren musste.

gericht bestätigt die Kündigung

Mit diesem Einwand konnte sich der Lebensgefährte jedoch vor Gericht nicht durchsetzen. Das Amtsgericht sah in der über ein Jahr verzögerten Information des Vermieters einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB.

Der Vermieter habe von dem Tod erst erfahren, nachdem er wegen Namensdifferenzen Kontakt mit dem Mieterverein aufgenommen hatte, um dort Namensdifferenzen abzuklären. Die zeitnahe Information des Vermieters sah das Gericht als vertragliche Nebenpflicht an. Zu der Argumentation, dass er nicht gewusst habe, dass der Vermieter zu informieren sei, führte das Gericht in seiner Begründung aus: „Soweit der Beklagte anmerkt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Vermieter hätte informieren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm oblag, sich entsprechend zu erkundigen.“ Er hätte sich beispielsweise über kostenlose Checklisten im Internet informieren können.

Unterlassene benachrichtigung ist vertragswidriges verhalten

Das Gericht wertete das Unterlassen der Benachrichtigung als vertragswidriges Verhalten. Daraus ergebe sich eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und die Vertragstreue des in den Mietvertrag eingetretenen Lebensgefährten.

Der Lebensgefährte konnte auch keine Härtegründe nach § 574 Abs. 1 BGB geltend. Hierzu führte das Gericht aus: „Zwar ist gerichtsbekannt, dass der Mietmarkt im Großraum München angespannt ist. Diese Ausgangslage begründet hier jedoch keine Härte, zumal der Beklagte keine Bemühungen bei der Suche nach Ersatzwohnraum dargelegt hat. Maßgebliche gesundheitliche (Krankheit, Behinderung usw.) oder sonstige gewichtige soziale Aspekte (z. B. berufliche oder schulische Schwierigkeiten, welche über die allgemeine Verwurzelung hinausgehen müssen) sind nicht ersichtlich.“

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