Tod des Mieters – Fortsetzung des Mietverhältnisses
Tod des Mieters – Fortsetzung des Mietverhältnisses
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Nach § 563 Abs. 2 BGB treten Kinder des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und der Mieter verstirbt. Die gilt nach Ansicht des Landgerichts Berlin jedoch nicht, wenn der Mieter vor seinem Tod schon längere Zeit in einer Pflegeeinrichtung lebte und eine Rückkehr in die Mietwohnung nicht zu erwarten war (Urteil vom 04.07.2023 – Aktenzeichen 67 S 120/23).
Vermieter kündigt Sohn des verstorbenen Mieters
Das Verfahren hatte der Vermieter einer Wohnung angestrengt, die vom Sohn des inzwischen verstorbenen Mieters bewohnt wurde. Nach dem Tod seines Vaters wollte der Sohn das Mietverhältnis übernehmen. Hierzu führte er aus, dass er zusammen mit seinem Vater in der Wohnung gelebt habe.
Allerdings war der Vater in einer Pflegeeinrichtung verstorben, in der er bereits seit eineinhalb Jahren untergebracht war. Aus medizinischer Sicht war auch nicht zu erwarten, dass er vor seinem Tod noch einmal in seine Wohnung zurückkehren würde.
sohn weigert sich auszuziehen
Vor diesem Hintergrund kündigte der Vermieter dem Sohn des verstorbenen Mieters. Da dieser sich weigerte, auszuziehen, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte, das ihm recht gab. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn des verstorbenen Mieters Berufung beim Landgericht Berlin ein.
Kein gemeinsamer Hausstand ,,,
Doch auch das Landgericht Berlin entschied, dass der Sohn des verstorbenen Mieters keine Ansprüche nach § 563 Abs. 2 BGB geltend machen kann. Die Voraussetzung, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters einen gemeinsamen Haushalt führte, war nicht gegeben.
… aber ansprüche als Erbe
Da der Sohn aber Erbe des Mieters war und der Vermieter keine fristgerechte Kündigung ausgesprochen hatte, habe der Sohn Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 564 Abs. 1 BGB.
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