Trampolin des Nachbarn – zum in die Luft gehen?

Trampolin des Nachbarn – zum in die Luft gehen?
© Svetlana Dubanevich / Vecteezy
Kann ein Nachbar beim Trampolinspringen über den Zaun schauen, kann der andere Nachbar dies nicht verbieten. Er kann aber verlangen, das Trampolin woanders aufzustellen, wenn es so nah an der Grenze postiert wurde, dass es zu einer Grenzverletzung kommt. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Urteil vom 19.09.2024 (Aktenzeichen 5 U 140/23).
Nachbar klagt gegen Trampolinsprünge des Nachbarn
In dem Verfahren stritten zwei Hauseigentümer über den Einsatz eines Trampolins. Bei der Nutzung des Trampolins konnten die Springer über den Zaun schauen. Das störte den Nachbarn. Er forderte deshalb die Entfernung des Trampolins. Hilfsweise klagte er auch auf Verlegung des Trampolins oder ein Nutzungsverbot. Mit seiner Klage konnte er sich aber vor dem Landgericht nicht durchsetzen. Darum ging der Kläger in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.
OLG: Trampolin muss versetzt werden
Hier konnte sich der Kläger teilweise durchsetzen. Das OLG entschied, dass das Trampolin versetzt werden muss. Dies ergibt sich aus § 1004 BGB und § 27 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG).
§ 27 BbgNRG Aufschichtungen und sonstige Anlagen
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt.
Das Trampolin überragt den Zaun. Dadurch wird die Ästhetik nahe der Grundstückgrenze negativ beeinflusst. Das Trampolin ist deshalb eine störende Anlage nach § 27 BbgNRG. Entscheidend ist hier die Gesamthöhe des Trampolins (mit Netz 2,80 m). Nach dem brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz muss ein Mindestabstand von der Grenze von 1,80 m eingehalten werden.
Trampolinspringen kann nicht untersagt werden
Der Nachbar kann aber nach Ansicht des Gerichts keine komplette Entfernung des Trampolins verlangen. Auch Trampolin-Sprünge über 1,80 m Höhe können nicht untersagt werden. Ebenso kann den Springern nicht verboten werden, beim Springen über den Zaun zu blicken. Das OLG hielt die Trampolin-Nutzung
Die Nutzung eines Trampolins hielt das Gericht für sozialadäquat. Der Springer hat es nicht darauf abgesehen, die Privatsphäre des Nachbarn auszuspionieren.
Als „sozialadäquat“ bezeichnet man Handlungen (wie Trampolinspringen), die im sozialen Kontext als angemessen und zulässig gelten. Es bezieht sich darauf, wie gut eine Person oder eine Gruppe die sozialen Normen, Werte und Erwartungen einer Gemeinschaft erfüllt.
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Hier können Sie das Originalurteil nachlesen
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