Trennung: Was wird aus der Mietwohnung?
Trennung: Was wird aus der Mietwohnung?
Dass sich Paare trennen, kommt heutzutage relativ häufig vor. Meist verlässt dann ein Partner die gemeinsame Wohnung. Natürlich möchte er dann nicht mehr für die Miete aufkommen. Stellt sich die Frage, ob er bei einem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag allein kündigen kann und so nicht mehr für die Miete (mit-)haften muss.
Alleinige Kündigung nicht möglich
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist eine Kündigung durch einen Partner nicht möglich. Wenn beide Partner kündigen, muss der in der Wohnung verbliebende einen neuen Mietvertrag abschließen. Hierfür können die Konditionen im gesetzlichen Rahmen komplett neu verhandelt werden. Es ist aber selten, dass sich getrennte Partner auf diese Lösung einigen.
Alternative: Aufhebungsvertrag
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist jedoch möglich. Hiermit müssen aber alle Beteiligten – die beiden Mieter und der Vermieter – einverstanden sein. In dem Aufhebungsvertrag wird dann vereinbart, dass der ausgezogene Partner aus dem Mietvertrag ausscheidet, der andere Partner jedoch in der Wohnung verbleibt und alleinverantwortlich für den Mietvertrag wird.
Wenn die Wohnung zugewiesen wird
Unter Umständen kann das zuständige Amtsgericht bei Ehepaaren die Wohnung einem Ehepartner zuweisen (§ 1361b BGB). Damit ist der andere Partner nicht aus den Verpflichtungen des Mietvertrages entlassen. Das entschied das Oberlandesgericht in Zweibrücken in einem Beschluss vom 19.06.1989 (Aktenzeichen 2 WF 50/89).
Hintergrund der Entscheidung war für das Gericht, dass sich das Paar noch in einer Trennungsphase befand und eine Versöhnung nicht ausgeschlossen war. Die Wohnungszuweisung hat auch deshalb nur einen vorübergehenden Charakter und soll einer Versöhnung nicht im Wege stehen.
Die Mietwohnung nach der Scheidung
Nach einer Scheidung wird das Mietverhältnis auf den Partner übertragen, dem die Wohnung überlassen wird. Der Vermieter kann der Überlassung zunächst nicht widersprechen (§ 1568a Abs. 3 BGB). Er kann aber das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Überlassung das Sonderkündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB nutzen. Dies geht aber nur dann, wenn die Kündigung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist, die in der Person des Mieters liegt,