27. November 2018 von Hartmut Fischer
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Anspruch auf Betriebskostenabrechnung verwirkt?

Anspruch auf Betriebskostenabrechnung verwirkt?

27. November 2018 / Hartmut Fischer

Jeder Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Mietnebenkostenabrechnung. Selbst wenn ein Mieter die Erfassung von Verbrauchswerten in seiner Wohnung behindert oder gar unmöglich macht, ist das kein Grund, die den Vermieter von der Erstellung der Nebenkostenabrechnung entbindet. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.09.2018 (Aktenzeichen 3 C 477/17).

Dem Verfahren lag die Klage eines Mieters zugrunde. Da er keine Nebenkostenabrechnung erhalten hatte, verlangt er vom Mieter die Erstellung und Aushändigung einer Abrechnung.

Im Vorfeld war es jedoch zu Auseinandersetzungen mit der Hausverwaltung gekommen. Der Mieter hatte die Hausverwalterin belästigt und darüber hinaus beim Ablesen der Verbrauchswerte behindert. Aus diesem Grund hatte sich die Verwalterin geweigert, für den Mieter eine Betriebskostenabrechnung auszufertigen und zu versenden.

Der Mieter war der Meinung, dass ihm dennoch eine Abrechnung zustehen würde. Nachdem er bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Abrechnung vorliegen hatte, klagte er diese vor dem Amtsgericht ein.

Das Gericht entschied zugunsten des Mieters. Es stellte fest, dass dem Mieter grundsätzlich eine Nebenkostenabrechnung zustehe. Der zuständige RIchter verwies auf § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen“).

Auch wenn der Mieter die Hausverwalterin belästigt habe und sie dabei behinderte, die Verbrauchsdaten in seiner Wohnung zu ermitteln, so müsse der Vermieter dennoch eine Abrechnung fristgemäß vorlegen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Behauptungen der Hausverwalterin nicht belegt werden konnten. Dies sei allerdings für die Entscheidung des Gerichts auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn selbst wenn die Hausverwalterin recht habe und der Vermieter keine Verbrauchsdaten habe erheben können, ändere das nichts an seiner Pflicht, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen und dem Mieter auszuhändigen.  Wenn keine Verbrauchszahlen des Mieters ermittelt werden konnten, hätte der Vermieter die Möglichkeit, die entsprechenden Werte zu schätzen. Eine Nebenkostenabrechnung sei aber in jedem Fall zu erstellen.

 

 

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