Trotz berechtigtem Interesse keine Eigenbedarfskündigung möglich
Trotz berechtigtem Interesse keine Eigenbedarfskündigung möglich
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Bei Eigenbedarfskündigungen liegen die Gerichte allgemein sehr hohe Maßstäbe an. Wie schwer es ist, sich hier als Vermieter durchzusetzen, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 24.8.2021 (Aktenzeichen 423 C5 1615/20).
In dem Rechtsstreit ging es um eine Eigenbedarfskündigung, bei der der Vermieter angab, dass er die Wohnung für sich und seine Frau benötige. Er begründet dies damit, dass er überraschend arbeitslos wurde und nun auch im Bereich München (hier befand sich die Wohnung) nach einer neuen Tätigkeitssuche. Außerdem habe er das gesamte Anwesen geerbt, dass er nun selbst betreuen und verwalten wolle. Hierfür müsse er sich in der Nähe des Objektes aufhalten. Das Anwesen bestand aus mehr als 15 Wohnungen und diversen Gewerbeeinheiten.
Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München. Ich hier verwies der Vermieter auch darauf, dass in der nächsten Zeit aufgrund kommunaler Auflagen diverse Baumaßnahmen anstünden. Er führte auch aus, dass ihm das Pendeln zwischen seiner jetzigen Wohnung und seinem Arbeitsplatz gesundheitliche Probleme bereitet habe. Darum sei der Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst worden. Er rechne aber damit, dass er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nach einem Umzug wieder eingestellt würde. Allerdings habe er sich noch nicht auf eine Stelle beworben.
Die Frau des Vermieters führte in ihrer Vernehmung aus, dass sie gerne in eine kleinere Wohnung ziehen würde, da eine große Wohnung doch sehr viel „Ballast“ sei. Sie bestätigte, dass ihr Mann gesundheitliche Probleme aufgrund des Pendeln gehabt habe. Um den Berufsverkehr zu umgehen, sei ihr Mann des Öfteren schon um 5:30 Uhr von zu Hause aus losgefahren. Die Frau führte in ihrer Vernehmung auch aus, dass ihr Mann auch Disharmonien mit den damaligen Kollegen gehabt hätte.
Der Vermieter und auch seine Frau betonten, sehr eng mit dem Viertel, in dem die Mietwohnung lag, verwurzelt zu sein. Man habe sich auch nach einer anderen Wohnung umgesehen, wäre aber nicht in der Lage die hohen Mieten von ca, 2.000 € aufzubringen.
Die Richterin beim Amtsgericht München wies jedoch die Klage des Vermieters ab. Sie führte aus, dass eine Eigenbedarfskündigung voraussetze, dass die Wohnung auch tatsächlich benötigt würde. Die Suche nach einem Arbeitsplatz Stelle kein ausreichendes Nutzungsinteresse dar. Den Wunsch, eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes zu haben, habe der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben nicht formuliert. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters sah die Richterin allerdings in dem Wunsch, in der Nähe des gesamten Komplexes zu sein, damit dieser von dort aus verwaltet werden könne.
Da sich aber im Rahmen der Verhandlung eine Reihe von Widersprüchen aufgetan hatten, konnte sich das Gericht nicht dazu durchringen, dem Vermieter Recht zu geben und die Kündigung anzuerkennen.
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