16. Mai 2019 von Hartmut Fischer
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Trotz erheblicher Pflichtverletzung keine fristlose Kündigung

Trotz erheblicher Pflichtverletzung keine fristlose Kündigung

16. Mai 2019 / Hartmut Fischer

Verweigert ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung. Der Mieter kann hierzu per Gerichtsurteil gezwungen werden. Liegt dieses Urteil vor, kann der Vermieter jedoch nicht fristlos kündigen, wenn er für einen erneuten Einbauversuch lediglich einen Termin nennt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2019 (Aktenzeichen 432 C 21079/18).

In dem Verfahren ging es zunächst um einen Streit zwischen Vermieter und Mieter über den Einbau von Rauchwarnmeldern der letztlich in der fristlosen Kündigung mündete. Der Mieter war bereits verurteilt worden, den Einbau der Rauchwarnmelder „in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr“ zu dulden. Während des Prozesses hatte sich der Mieter nicht geäußert.

Da sich der Mieter auch nach dem Urteil nicht meldete, forderte der Vermieter ihn letztmalig auf, den Einbau „am 2. Oktober zwischen 15.30 Uhr und 17.30 Uhr“ zuzulassen. Gleichzeitig drohte der Vermieter die fristlose Kündigung an, wenn es wieder nicht zum Einbau der Rauchwarnmelder käme.

Der Mieter reagierte nicht auf dieses Schreiben und es kam wieder nicht zum Einbau der Melder. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos. Bis zur mündlichen Verhandlung über die Räumung und Rückgabe der Wohnung konnten die vorgeschriebenen Geräte nicht eingebaut werden.

Der Vermieter hielt eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für nicht zumutbar. Er begründete dies mit der strikten Weigerung des Mieters, die Rauchwarnmelder einbauen zu lassen. Der Mieter wollte die Wohnung nicht räumen, da es seit dem Einzug nie zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Zur Frage der Rauchwarnmelder-Montage führte er aus, dass er sich um seine kranke Mutter kümmern müsse, was für ihn eine Terminplanung äußerst schwierig mache.

Der Vermieter konnte sich mit der fristlosen Kündigung nicht durchsetzen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Mieter eine erhebliche mietrechtliche Pflichtverletzung zu verantworten habe. Selbst wenn man die Betreuung der erkrankten Mutter berücksichtige, sei nicht ersichtlich, warum ein kurzer Termin nicht vereinbart werden konnte. Außerdem lebte in der Wohnung auch ein erwachsener Sohn, der den Termin hätte wahrnehmen können.

Der vom Vermieter gesetzte „letztmalige Termin“ gehe jedoch über die Entscheidung des Gerichts bezüglich des Melder-Einbaus hinaus. Von daher sei hier von einem Formfehler auszugehen. Das Gericht habe die Zeitspanne bis 17:00 Uhr begrenzt. Eine Terminierung bis 17:30 Uhr sei somit durch das Urteil nicht gedeckt. Außerdem rügte das Gericht, dass dem Mieter lediglich ein Termin angeboten wurde. In der Einzelfallbeurteilung müsse auch berücksichtigt werden, dass das Mietverhältnis bereits über viele Jahre ohne Probleme gewesen sei. Der Vermieter habe letztlich auch nicht mit bauordnungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da derzeit eine besondere behördliche Überprüfung der Rauchwarnmelder nicht vorgesehen sei.

Unter Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter hielt das Gericht die fristlose Kündigung deshalb nicht für gerechtfertigt.

Nach alledem sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht von einer wirksamen fristlosen Kündigung auszugehen.

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