19. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Trotz Mietendeckel Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Trotz Mietendeckel Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

19. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Am 23.02.2020 trat das umstrittene „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ – der sogenannte Mietendeckel – in Kraft. Darin wurde bestimmt, dass eine Miete, die höher ist, als die Miete am 18.06.2019, grundsätzlich verboten wird. Nach Meinung des Amtsgerichts Charlottenburg hat die öffentlich-rechtliche Regelung aber keine Bedeutung für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter (Urteil vom 20.03.2020 – Aktenzeichen 238 C 188/19). Darum kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung auch weiterhin verlangen.

In dem Verfahren stritten sich Mieter und Vermieter über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die entsprechende schriftliche Aufforderung des Vermieters ging dem Mieter nach dem Stichtag (18.06.2020) zu.


3 „Mietendeckel Berlin“: Mietenstopp (Auszug)
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich. Mängelbedingte Mietminderungen bleiben außer Betracht. Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert vor Abschluss eines neuen Mietvertrages und jederzeit auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter oder des zuständigen Bezirksamtes die zum Stichtag vereinbarte oder geschuldete Miete schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. …


Der Mieter verweigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung, da seiner Ansicht nach die Miete eingefroren sei, weil ihm das Schreiben nach dem 18. Juni zugegangen sei. Die Miete dürfe deshalb nicht erhöht werden. Der Vermieter klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Charlottenburg auf Zustimmung des Mieters. Die Mieterhöhung war grundsätzlich wirksam.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Diese könne die Zustimmung zur Mieterhöhung vom Mieter verlangen. Der Anspruch auf die Zustimmung sei durch den „Berliner Mietendeckel“ nicht ausgeschlossen. § 3 Abs. 1 des Gesetzes verbiete zwar eine Mieterhöhung nach dem 18.06 2019. Hierbei handele es sich aber um eine öffentlich-rechtliche Regelung. Diese wirke sich zunächst nicht auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien aus.


Das komplette „Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ könne Sie hier nachlesen!


 

 

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