13. November 2012 von Hartmut Fischer
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„Turmbau“ muss genehmigt werden

„Turmbau“ muss genehmigt werden

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13. November 2012 / Hartmut Fischer

Auch in einem Wohngebiet, das hauptsächlich mit Altbauten bestückt ist, kann ein „turmartiges“ Wohnhaus zulässig sein. Auch die Nähe einer Denkmalzone könne nicht zur Verweigerung einer Baugenehmigung führen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Trier in einem jetzt ergangenen Urteil.

Dem Streit war die Verweigerung einer Baugenehmigung durch die zuständigen Behörden gekommen, weil diese die Meinung vertraten, dass ein hoch aufragendes Gebäude nicht in die Umgebungsbebauung passe und die nahegelegene Denkmalzone mit Friedhof und Kapelle beeinträchtige. Der Grundstückseigentümer hatte einen Bau auf dem 30 Quadratmeter großen Grundstück geplant, der nur durch den Bau nach oben realisierbar wurde.

Das Verwaltungsgericht Trier war anderer Meinung als die ablehnenden Behörden. Architektonische und ästhetische Aspekte hätten auf die Entscheidung, ob der Bau sich in die Umgebungsbebauung einfüge, keinen Einfluss. Gestaltungsfragen müssten im Vorfeld geklärt werden: „Wenn eine Gemeinde eine bestimme Gestaltung ihres Gebietes wünscht, muss sie das rechtzeitig mithilfe der Bauleitplanung bestimmen. Dies ist in diesem Fall nicht geschehen.“ Nach der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit wurden von der zuständigen Kommune zwar Entscheidungen getroffen. Die Eilentscheidung ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten und eine Veränderungssperre zu erlassen, die den Istzustand aller Grundstücke und Bauten an der Straße auf zwei Jahre festschreibt, erfolgten jedoch nach Meinung des Gerichts zu spät.

Darum ginge es ausschließlich um die Frage, ob der Neubau zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führe. Dies sei aber zu verneinen. Das Gericht befand, dass weder die Höhe des Gebäudes noch der entstehende Wohnraum aus dem Maß des Üblichen herausfalle. Allenfalls die geplante Dachform sei außergewöhnlich, was aber bodenrechtlich keine Rolle spiele. Schließlich komme es häufig vor, dass moderne und traditionelle Baustile nebeneinanderstünden.

Da das denkmalgeschützte Gelände durch eine Straße von dem neuen Gebäude getrennt sei, sah das Gericht auch hier keine Beeinträchtigung, die eine Verweigerung der Baugenehmigung rechtfertige. Auf dieser Basis entschied das Gericht. „“Das turmartige Wohnhaus … ist baurechtlich zulässig“.

Urteil des Verwaltungsgericht Trier vom 24.10.2012 – Aktenzeichen 5 K 483/12.TR

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