U-Bahn-Lärm muss akzeptiert werden
U-Bahn-Lärm muss akzeptiert werden
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Um die Menschen vor physischen und psychischen Schäden durch Lärm zu schützen, gilt in vielen Bereichen die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Doch die hier festgelegten Grenzwerte gelten nicht immer. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 30.8.2021 festgestellt, dass die Grenzwerte der TA Lärm von auf Wendegleisen befindlichen U-Bahn Zügen nicht eingehalten werden müssen (Aktenzeichen 9 A 1635/18.Z). Das heißt aber nicht, dass Betroffene keinen Unterlassungsanspruch durchsetzen können.
Die U-Bahn vor dem Haus
In dem Verfahren ging es um U-Bahn Züge, die vor einem Wohnhaus auf einem Wendegleis bis zu 25 Minuten auf ihre Rückfahrt warteten. Die Klimaanlagen bzw. Heizungen der wartenden Züge blieben dabei in Betrieb. Der Eigentümer des Wohnhauses verlangte vom Betreiber der U-Bahn, dass dieser die Grenzwerte der TA Lärm einhalten müsse.
Bundesimmissionsschutzgesetz statt TA Lärm
Während sich der Kläger zunächst vor Gericht durchsetzen konnte, unterlag er im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Nach Ansicht der Richter konnte der Kläger nicht verlangen, dass der Beklagte die Grenzwerte der TA Lärm einhalten würde. Statt dieser Verordnung käme im vorliegenden Fall § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Anwendung. Die von den Zügen ausgehende Lärmbelästigung im Rahmen des Fahrbetriebs sei insofern privilegiert. Zum Fahrbetrieb gehöre auch das Warten auf den Wendegleisen.
zivilrechlicher Anspruch möglich
Im vorliegenden Fall müsse die Lärmbelästigung als Gesamtheit gesehen werden. Alle Geräusche ständen im direkten Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb. Während des Fahrbetriebs müssten Klimaanlagen und Heizungen in Betrieb sein.
Das Gericht wies aber darauf hin, dass unter Umständen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach den §§ 1004 und 906 gegeben sein könnte.
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