24. November 2023 von Hartmut Fischer
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Über die Heizung entscheidet der Vermieter

Über die Heizung entscheidet der Vermieter

© Roger Jegg - Fotodesign-Jegg.de / Shutterstock

24. November 2023 / Hartmut Fischer

Welche Art von Heizung und welche Energieformen zum Heizen der Mietwohnung genutzt werden, entscheidet der Vermieter. Der Mieter kann hierüber nicht bestimmen und auch keine von ihm gewünschte Heizungsart per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht in einem Beschluss vom 25.09.2023 (Aktenzeichen 8 T 94/23).

kaputte heizung ausgebaut – mieter reagiert monate später

In dem Streitfall ging es um den Einbau einer neuen Heizung. In der Mietwohnung wurde die alte, defekte Heizung ausgebaut. Der Mieter machte keine Angaben, wann und wie die Heizung ersetzt werden sollte. Nach einigen Monaten versuchte der Mieter eine einstweilige Verfügung zu erwirken und den Vermieter zum Einbau einer Gasetagenheizung zu zwingen. Der Vermieter lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass der Mietvertrag bereits gekündigt wurde. Die Mieter bestritten jedoch, dass die Wohnung bereits gekündigt sei.

einstweilige verfügung von Amts- und landgericht abgelehnt

Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Daraufhin legte der Mieter umgehend Beschwerde bei Landgericht Stralsund ein. Doch auch hier konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Das Landgericht vertrat wie das Amtsgericht die Ansicht, dass der Mieter nicht berechtigt war, den Einbau einer Gasetagenheizung zu fordern.

vermieter entscheidet über die heizung

§ 535 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Vermieter die Beheizung in geeigneter Weise sicherstellen muss. Dabei sei ihm die Art der Beheizung freigestellt. Die  Parteien haben keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen.  Darum entscheidet der Vermieter, welche  Heizung er einbaut und welches Heizmaterial er verwendet.

unsichere Mietsituation und späte reaktion

Hinzu kam für das Gericht, dass das Mietverhältnis zumindest unsicher ist. Aufgrund der derzeitigen Diskussion zum Thema „umweltfreundlich Heizen“ hielt das Landgericht den Einbau einer Gasetagenheizung für nicht zumutbar.

Auch eine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung sah das Gericht nicht. Der Mieter hatte mehrere Monate gewartet, bis er eine einstweilige Verfügung erwirken wollte. Da der Vermieter keine Angaben bezüglich einer neuen Heizung gemacht hatte, hätte der Mieter sofort handeln müssen.


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