Über Hundehaltung entscheidet der Mietvertrag
Über Hundehaltung entscheidet der Mietvertrag
Über Hundehaltung bestimmt der Mietvertrag
Bei der Haltung von Tieren, sollte man immer nach der artgerechten Haltung fragen können. Doch diese Fragen stellen sich für den Bundesgerichtshof in der Regel nicht. In einem Verfahren entschieden die Richter, dass für die Haltung der Mietvertrag ausschlaggebend sei.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Mieter im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund halten dürfe. Der „Bearded Collie“ hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Hundehalter auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.
Der Bundesgerichtshof wies die Vermieterklage ab und gab den Mietern Recht. Entscheidend sei für die Haltung ausschließlich der Wortlaut im Mietvertrag. Solange im Vertrag eine Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten ist oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wird, darf ein Mieter auch einen Bearded Collie in der Mietwohnung halten. Das gelte auch für eine Altbau-Etagenwohnung im dritten Obergeschoss in einer Großstadt, wie Hamburg. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Wohnung mit 95 Quadratmetern für die Haltung geeignet erscheine.
Konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes sah der Bundesgerichtshof nicht. Auch Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, zum Beispiel durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus, verneinten die Richter.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 329/11