2. April 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

Übernahme muss bei Eigen­bedarfs­kündigung feststehen

Übernahme muss bei Eigen­bedarfs­kündigung feststehen

2. April 2019 / Hartmut Fischer

Will ein Vermieter Eigenbedarf geltend machen, muss bereits bei der Kündigung feststehen, dass der neue Mieter die Wohnung auch wirklich übernehmen will. Ergibt sich dies erst nach der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung, ist die Kündigung zwar formal korrekt, inhaltlich aber nicht ausreichend begründet und damit nicht wirksam. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht in einem Urteil vom 13.04.2018 (Aktenzeichen 433 C 16581/17)

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die der Vermieter an eine Frau mit ihrer Tochter vermietet hatte. Der Vermieter war zu diesem Zeitpunkt mit der Dame liiert. Die Beziehung ging aber kurze Zeit später in die Brüche. Nun machte der Vermieter Eigenbedarf geltend und beanspruchte die Wohnung für seinen Sohn. Die Kündigung erfolgte Ende Februar. Im Kündigungsschreiben führte der Vermieter aus, dass der Sohn die derzeitige Mietwohnung aufgeben müsse, da das Haus abgerissen werde. Der Sohn wolle deshalb mit einem Freund oder mit seinem Bruder in die Wohnung einziehen. Dem Sohn sei bereits gekündigt worden.

Die Mieterin widersprach der Kündigung Mitte April, da sie sie für formal unwirksam hielt. Außerdem wies sie darauf hin, dass Sie kurzfristig keine bezahlbare Ersatzwohnung finden könne. Die Tochter könne sich derzeit auch keine eigene Wohnung leisten, da sie sich noch in Ausbildung befände.

Der Vermieter klagte daraufhin auf Herausgabe der Wohnung. Im Rahmen der Verhandlung sagte der Sohn aus, dass er bereits im Vorjahr darauf hingewiesen wurde, dass er sich eine neue Wohnung suchen müsse, da das Haus abgerissen werde. Der Hinweis sei mündlich erfolgt, eine schriftliche Kündigung habe er nicht erhalten. Über die Wohnungssituation habe er mit seinem Vater im Mai oder Juni gesprochen. Der Sohn sollte nach dem Einzug in das Haus des Vermieters Miete bezahlen.  Bisher habe sein Vater die Miete übernommen.

Das Gericht entschied zugunsten der Mieterin. Die Kündigung sei zwar formal korrekt. Allerdings sei diese bereits im Februar, während der Mieter nach Aussage des Sohnes erst im Mai oder Juni hierüber mit ihm gesprochen habe. Damit hätte zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestanden, ob der Sohn die Wohnung überhaupt übernehmen wolle. Nach der Zeugenaussage des Sohnes war das Gericht jedoch der Meinung, dass nicht feststehe, ob dieser die Wohnung überhaupt übernehmen wolle. So sei noch unklar, wie hoch die Miete für den Sohn sein solle und wie dieser die Räume aufteilen wolle. Vor diesem Hintergrund habe man erhebliche Zweifel, ob der Sohn die Wohnung überhaupt übernehmen wolle. Dieser konkrete Wille hätte aber bereits bei Zugang der Eigenbedarfskündigung beim Mieter feststehen müssen. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.


Das könnte Sie auch interessieren:

Wegfall des Grundes bei Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarfskündigung bei betagten Mietern
Für Stieftochter kein Eigenbedarf gegeben?
Eigenbedarfskündigung im Mietvertrag ausgeschlossen

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.