24. Juli 2021 von Hartmut Fischer
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Übernimmt der Fiskus die Umsatzsteuer der neuen Heizung?

Übernimmt der Fiskus die Umsatzsteuer der neuen Heizung?

© VAKS-Stock Agency / Shutterstock

24. Juli 2021 / Hartmut Fischer

Kann ein Vermieter, der eine Heizungsanlage einbauen lässt, mit der die Mieter den Energieverbrauch individuell bestimmen können, als Unternehmer auftreten? Eine wichtige Frage, denn dann kann er sich die auf die Heizungsanlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. In einem Fall hat nun das Finanzgericht Münster am 06.04.2021 entschieden, dass diese Möglichkeit besteht (Aktenzeichen 5 K 3866/18 U. Zu dem Urteil ist aber die Revision möglich.

In dem Verfahren ging es um eine vom Vermieter neu eingebauten Heizungsanlage. Hier konnte jeder Mieter seine Heizung und die Wassertemperatur individuell regulieren. Bei Störungen konnten sich die Mieter direkt an den Hersteller werden. Die Abrechnung erfolgte unter Ausweis der Umsatzsteuer. Der Vermieter teilte dem Finanzamt mit, dass er auf die Kleinunternehmerregelung verzichten würde.


Was bedeutet „Kleinunternehmerregelung“?

Kleinunternehmer ist, wer im abgelaufenen Jahr einen Gesamtumsatz (inkl. Steuern) von maximal 22.000 Euro erzieht hat und im laufenden Jahr einen Umsatz von weniger als 50.000 Euro erwartet. Diese Kleinunternehmer sind von der Abführung der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keine Vorsteuer absetzen. Umsatzsteuer ist hier die Steuer, die der Kleinunternehmer in Rechnung stellt, während die Vorsteuer vom Kleinunternehmer z. B. an Lieferanten bezahlt. Der Kleinunternehmer kann sich von dieser Regelung befreien lassen und zur Umsatzsteuerabrechnung optieren. Hieran ist er dann fünf Jahre gebunden. (§ 19 UStG – Umsatzsteuergesetz)


Vermieter macht Vorsteuer geltend

Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung machte der Vermieter die Kosten der Heizungsanlage geltend, wodurch ein Betrag entstand, den das Finanzamt zurückzuzahlen hatte. Im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung lehnte das Finanzamt die Abrechnung jedoch ab. Die Finanzbeamten vertraten die Ansicht, dass es sich bei der Wärmeversorgung um eine typische Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung handele und strich die gesamten abgerechneten Vorsteuern.

Gericht steht auf seiten des Vermieters

Der Vermieter klagte gegen diese Entscheidung – und konnte sich weitgehend vor dem Finanzgericht Münster durchsetzen. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Energielieferung um eine steuerpflichtige Hauptleistung handele. Vermietung und Energieversorgung seien zwei eigenständige Leistungen, die bei der Beurteilung der Besteuerung getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.04.2015 (Aktenzeichen C-42/14).

Es spiele auch keine Rolle, dass die Kosten nicht nur nach dem Verbrauch, sondern teilweise auch nach der Wohnfläche umgelegt würden. Bei der Energielieferung handele es sich also um eine steuerpflichtige Hauptleistung, so dass die Vorsteuerabzüge anerkannt werden müssen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit wurde die Revision zugelassen.

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