Überwachungskamera auf Nachbargrundstück

Überwachungskamera auf Nachbargrundstück
© Mr.Suchat Beathaisong / Vecteezy
Schon die Befürchtung, von einer Überwachungskamera auf dem Nachbargrundstück erfasst zu werden, reicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Die zu befürchtende Überwachung per Überwachungskamera führt zur Beeinträchtigung der freien Persönlichkeit. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in einem Urteil vom 05.12.2024 (Aktenzeichen 30 C 190/22).
Überwachungskamera soll Nachbargrundstück nicht erfassen
In dem Verfahren stritten zwei Nachbarn, weil einer auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera installierte. Der andere forderte, dass sein Grundstück nicht von der Überwachungskamera erfasst wird.
Amtsgericht: Überwachungskamera anpassen
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel gab ihm recht. Der Kläger kann verlangen, dass sein Grundstück von der Überwachungskamera nicht aufgenommen wird. Die Überwachung mithilfe einer Videokamera verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nachbarn.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus dem Grundgesetz, primär durch die Artikel 1 (Menschenwürde) und 2 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit). Es handelt sich um ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht und die individuellen Freiheiten und die private Lebenssphäre schützt.
Schon Befürchtung der Überwachung reicht aus
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Nachbarn. Befürchtet der Nachbar, dass man ihn per Überwachungskamera beobachtet, hat er bereits Anspruch auf Unterlassung. In der Urteilsbegründung führt das Gericht unter anderem aus:
Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens – zudem in ihrem privaten Wohnbereich oder Wohnumfeld – nicht ohne Grund befürchten muss, kann nämlich ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein.
Der beklagte Nachbar muss nachweisen, dass die Videoüberwachung rechtmäßig ist.
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