Überwachungskamera: Schon Verdacht reicht für ein Verbot
Überwachungskamera: Schon Verdacht reicht für ein Verbot
© Veerapong-Boonporn / Vecteezy
Die Nutzung einer Überwachungskamera führt in vielen Fällen zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit Nachbarn, die nicht beobachtet werden möchten. Das Amtsgericht Gelnhausen stellte in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass der Einsatz einer Überwachungskamera bereits unzulässig ist, wenn das Nachbargrundstück damit erfasst werden kann. Ob sie tatsächlich so eingestellt ist, dass das Nachbargrundstück mit überwacht wird, spielt nach Meinung des Gerichts keine Rolle. (Urteil vom 04.03.2024 – Aktenzeichen 52 C 76/24).
Hier können Sie das Original-Urteil nachlesen
Einstweilige Verfügung gegen Überwachungskamera
In dem Verfahren hatte ein Grundstückseigentümer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie richtete sich gegen den Nachbarn, zu dem bereits ein angespanntes Verhältnis bestand. Der Nachbar hatte eine Überwachungskamera installiert. Der Kläger verlangte, dass keine Möglichkeit bestehen dürfe, mit der Kamera sein Grundstück einzusehen. Der Nachbar teilte mit, dass seine Kamera nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet sei.
Amtsgericht verbietet Überwachungskamera
Dennoch verhängte das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, die den Eigentümer der Überwachungskamera verpflichtete, die auf seinem Grundstück installierte Kamera so zu betreiben, dass die Geschehnisse auf dem Grundstück des Nachbarn nicht erfasst werden. Entsprechende Aufnahmen seien in Zukunft zu unterlassen.
Möglichkeit einer Überwachung reicht aus
Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass es nicht darauf ankommt, ob die Überwachungskamera das Nachbargrundstück erfasst oder nicht. Es sei bereits unzulässig, dass die Kamera elektronisch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden könne. Dies war hier der Fall.
Es sei bereits unzulässig, mit der Überwachungskamera beim Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Überwachungsgefühl zu erzeugen (sog. „Überwachungsdruck“). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.
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