Überwachungskamera und die Rechte des Nachbarn
Überwachungskamera und die Rechte des Nachbarn
Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass mancher Immobilienbesitzer sein Hab und Gut mit Hilfe einer Überwachungskamera sichern will – erlaubt ist das nicht immer. Denn wenn dadurch auch nur ein Teil des Nachbargrundstücks mit aufs Bild kommt, werden dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Selbst die Möglichkeit, dass das passiert, reicht schon aus um beim Nachbarn zu einem Überwachungsdruck auszulösen, den er nicht akzeptieren muss. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 16.12.2020 (Aktenzeichen 2 S 195/19).
In dem Verfahren ging es um einen langjährigen Streit zweier Nachbarn, der derart eskalierte, dass einer an seinem Haus eine Videokamera am Giebel montierte, da er befürchtete, dass der andere sein Grundstück unbefugt betreten würde.
Dies wollte der andere Nachbar nicht hinnehmen. Er meinte, dass sich sein Nachbar mit der Kamera unerlaubte Einblicke in sein Grundstück verschaffe und sah darin eine Verletzung seiner Privatsphäre. Er klagte deshalb vor dem zuständigen Amtsgericht, das seine Meinung teilte und die Montage der Kamera untersagte.
Hiergegen legte der Kamerabesitzer Berufung beim Landgericht Frankenthal. Das Landgericht wies jedoch den Berufungsantrag zurück. In der Begründung machten die Richter noch einmal deutlich, dass das Anbringen einer Kamera grundsätzlich nur erlaubt sei, wenn damit ausschließlich das eigene Grundstück überwacht werden könne.
Dass man im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, ob das Nachbargrundstück tatsächlich von der Kamera erfasst wurde, spielte für das Landgericht keine Rolle. Das Gericht argumentierte, dass es problemlos möglich sei, die Kamera so auszurichten, dass auch das Nachbargrundstück damit überwacht würde. Für die Entscheidung kam erschwerend hinzu, dass die Nachbarn schon seit Jahrzehnten im Streit miteinander lagen und die Kamera einen gewissen Schutz vor dem Nachbarn gewährleisten sollte.
Durch die Kamera entstehe ein Überwachungsdruck, den der Nachbar nicht hinnehmen müsse. Die Kamera müsse deshalb abgebaut werden und auch zukünftig dürfe keine neue installiert werden.
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