12. März 2020 von Hartmut Fischer
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Überwachungspflicht des Architekten: Abwasserleitung

Überwachungspflicht des Architekten: Abwasserleitung

12. März 2020 / Hartmut Fischer

Es gehört zu den Aufgaben eines Architekten, dass er beim Bau einer Immobilie die Abwasserrohrleitungen überwacht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er für sich daraus ergebende Schäden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 23.01.2019 (Aktenzeichen 4 U 59/15).

In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer gegen seinen Architekten geklagt und Schadenersatz verlangt. Unter anderem ging es dabei um die Abwasserleitung, die nach Meinung des Klägers vom Architekten nicht beziehungsweise nicht ausreichend überwacht wurde. Dies habe zu erheblichen Mängeln geführt. Es kam in der Leitung zu Verstopfungen, die zu weiteren Schäden im Haus führten.

Der Architekt wies die Verantwortung hierfür von sich. Die Verstopfungen seien auf ein nicht ausreichendes Spülen beziehungsweise auf eine allgemein fehlerhafte Nutzung der Leitungen zurückzuführen. Im Prozess vor dem Landgericht Potsdam unterlag der Architekt. Deshalb ging er vor dem Oberlandesgericht Brandenburg in Berufung.

Die Berufung wurde jedoch auch vom Oberlandesgericht Brandenburg zurückgewiesen. Die Richter bestätigten die Ansicht der Vorinstanz, dass der Hauseigentümer Anspruch auf Schadenersatz habe. Der Architekt habe sich einer Pflichtverletzung des Architektenvertrages schuldig gemacht.

Bei der Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe man festgestellt, dass die Verstopfungen drei Ursachen haben könnten. Zum einen könnte dies am unzureichenden Gefälle der Leitungen liegen. Außerdem bestünde die Möglichkeit, dass der Rohrdurchmesser zu klein sei. Darüber hinaus könne ein zu großer Winkel der in den Knotenpunkten aufeinander treffenden Leitungen die Verstopfungen verursachen.

Dem Hauseigentümer könne keine fehlerhafte Toiletten-Nutzung vorgeworfen werden. Man müsse bei der Planung auch berücksichtigen, dass die Toilettenspülung auch mit wenig Wasser genutzt werden könne und dabei Abwässer entsprechend abgeleitet werden müssten.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hielt die Verlegung der Abwasserleitung bis zum Anschluss an das öffentliche Netz für eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die der Architekt hätte überwachen müssen. Dies gelte umso mehr, da die Leitungen später verdeckt liegen würden. Hätte der Architekt die Leitungen geprüft, als die Gräben noch offen waren, hätte man die nun festgestellten Mängel problemlos beseitigen können.

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