7. März 2025 von Hartmut Fischer
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Umbau für Behinderte abgelehnt

Umbau für Behinderte abgelehnt

© Serhii Hryshchyshen / Vecteezy

7. März 2025 / Hartmut Fischer

Verlangt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft die Zustimmung zu einer Umbaumaßnahme, kann diese abgelehnt werden. Dies ist der Fall, wenn der Umbau einem Gehbehinderten den Zugang zur Wohnung erleichtern soll, aber eine Erleichterung nur durch weitere Maßnahmen (hier eine Rampe) erreicht werden kann. So entschied das Landgericht Frankfurt/Main am 19.12.2024 (Aktenzeichen 2 13 S 40/23)

Umbau als Zugang für Gehbehinderten

Zu dem Verfahren kam es wegen eines Streits zwischen einem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Eigentümer wollte ein Fenster zu einer Tür umbauen, über die man dann die Terrasse erreichen kann. Er hielt das für notwendig, weil der Vater, der regelmäßig die Kinder betreute, gehbehindert war.

Wohnungseigentümergemeinschaft: Kein Vorteil für Gehbehinderten

Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte den Umbau ab. Sie stellte fest, dass eine neue Tür nicht ausreicht. Da die Tür höher als die Terrasse saß, ist eine zusätzliche Rampe notwendig, um in die Wohnung zu gelangen. Der Wohnungseigentümer versuchte, den Umbau zu erzwingen und klagte daraufhin gegen die Gemeinschaft. Das Amtsgericht Marburg wies die Klage jedoch ab. Hiergegen ging der Kläger in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main.

Landgericht: WEG muss Umbau nicht genehmigen

Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Das Landgericht war der gleichen Meinung wie das Amtsgericht Marburg. Ein Anspruch auf Umbau des Fensters zu einer Terrassentür nach § 20 Abs. 2 WEG besteht nicht. Der Einbau einer Terrassentür bringt nach Ansicht des Gerichts einem gehbehinderten Menschen keinen Vorteil. Nur beim zusätzlichen Einbau einer Rampe könnte ein Gehbehinderter die Tür nutzen.


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