Umlagen müssen zwingend nach der Teilungserklärung abgerechnet werden.
Umlagen müssen zwingend nach der Teilungserklärung abgerechnet werden.
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In der Teilungserklärung festgelegte Vereitlungsschlüssel sind verbindlich. Ein Wirtschaftsplan, der eine andere Regelung als in der Teilungserklärung vorsieht, kann deshalb angefochten und für ungültig erklärt werden. Ein abweichender Beschluss der Eigentümerversammlung kann gerichtlich angefochten werden. Das stellt das Landgericht in seinem Urteil vom 20-.12.2022 (Aktenzeichen 55 S 60/22 WEG) fest.
Eigentümerversammlung ändert Umlagenschlüssel
Dem Rechtsstreit ging eine Eigentümerversammlung voraus. Die Versammlungsteilnehmer beschlossen den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr. Der Plan bestimmte, dass die Kosten für die Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser auf Basis der Wohnflächen verteilt wird. Die Teilungserklärung legte jedoch fest, dass die Leistungen je zur Hälfte nach der Wohnfläche und der beheizten Fläche zu verteilen ist. Ein Miteigentümer war mit der Neuregelung nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss.
landgericht verwirft Wirtschaftsplan
Das Landgericht Berlin gab dem Kläger recht. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan muss deshalb für ungültig erklärt werden. Er entspricht nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es gilt grundsätzlich der Kostenverteilungsschlüssel, wie er in der Teilungserklärung festgelegt wird. Die Eigentümerversammlung kann diesen Schlüssel nicht ändern. Der verabschiedete Wirtschaftsplan muss deshalb geändert werden.