28. September 2022 von Hartmut Fischer
Teilen

Unfall auf einem privaten Zu-Weg

Unfall auf einem privaten Zu-Weg

© Gold Picture / Shutterstock

28. September 2022 / Hartmut Fischer

Kann ein Nutzer etwaige Sturzgefahren auf einem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Vor diesem Hintergrund lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main eine Beschwerde wegen verweigerter Prozesskostenhilfe für eine Klage auf 20.000 EUR Schmerzensgeld ab.  (Beschluss vom 08.09.2022 – Aktenzeichen 17 W 17/22)

Steinweg auf einem privaten Grundstück

In dem Verfahren ging es um einen Steinweg, der auf einem privaten Grundstück von einer Garage zu einer Terrasse verläuft. Der Weg ist nicht beleuchtet. Der Mieter der Garage benutzte diesen Weg, weil der Vermieter (nach Aussage des Mieters) mit ihm sprechen wollte.

Mieter stürzt und verlangt schmerzensgeld

Als er den Weg im Dunkeln zurückging, rutschte er aus und zog sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zu. Da der Weg mit Blättern, Ästen und Moos bedeckt, regennass und schmierig war, verlangte der Garagenmieter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR.

prozesskostenhilfe vom Oberlandesgericht verweigert

Für die Klageerhebung beantragte er Prozesskostenhilfe, die das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main jedoch verweigerte. In der Begründung führte das OLG aus, dass zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht bestehe. Der Vermieter müsse damit rechnen, dass Fußgänger den Weg nutzen.

abstrakte gefahr muss nicht verhindert werden

Er müsse aber nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnen. „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“, betonte das OLG. Man müsse grundsätzlich nur die Sicherheitsvorkehrungen treffen, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“.

Selbstverantwortung des geschädigten

Kommt es in Fällen, in denen unter den genannten Umständen dennoch ausnahmsweise zu einem Schaden, müsse der Geschädigte diesen Schaden selbst tragen.

Der Weg-Inhaber muss nur die Gefahren beseitigen,

• die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar sind,
• mit denen sie nicht rechnen müssten und
• auf die sie sich auch nicht einrichten könnten.

Der Garagenmieter habe bei Dunkelheit einen für ihn erkennbar nicht als eigentlichen Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Er kannte den Weg nicht. Dass er die Beschaffenheit des Weges nicht erkannt habe, habe er nicht behauptet. Der Weg-Inhaber konnte unterstellen, dass sich ein sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt bewegt“.


das könnte sie auch interessieren:

Verkehrsicherungspflicht: Wann und wo sind Sie verantwortlich?
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht und Schadenersatzforderung


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.