8. Juni 2011 von Hartmut Fischer
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Unpünktliche Mietzahlung kann zur fristlosen Kündigung führen

Unpünktliche Mietzahlung kann zur fristlosen Kündigung führen

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8. Juni 2011 / Hartmut Fischer

Zahlt der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung andauernd seine Miete verspätet, muss er mit einer Kündigung aus wichtigem Grund rechnen. Dies bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof.

In dem Verfahren wurden ging es um mehrere Beklagte, die entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag seit Mai 2007 ihre Miete Mitte des Monats oder später zahlten. Im Mietvertrag war die gesetzliche Regelung (3. Werktag des laufenden Monats) festgelegt worden. Trotz Abmahnung wurde die Miete auch im Oktober und Dezember 2008 wieder zu spät entrichtet. Der Vermieter erklärte darum mehrmals die Kündigung und erhob Räumungsklage.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung für rechtens. Die andauernd verspätete Mietzahlung sei eine grobe Pflichtverletzung, die eine Kündigung nach § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) erlaubt. Die Richter widersprachen damit dem Revisionsgericht, das den Mietern zugute gehalten hatte, sie hätten fahrlässig gehandelt, weil sie aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgegangen waren, dass die Miete erst zur Mitte des Monats fällig würde. Dies, so die BGH-Richter, schütze nicht vor einer Kündigung nach § 543 BGB.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 91/10

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