Unterhaltspflicht für ein historisches, aber ungenutztes Kellergewölbe
Unterhaltspflicht für ein historisches, aber ungenutztes Kellergewölbe
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Befindet sich unter einem Grundstück ein historisches Kellergewölbe ist der Grundstückseigentümer für den Zugang hierzu verantwortlich. Das gilt auch für einen Tunnel, der außerhalb des eigentlichen Grundstücks liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kellergewölbe vom Grundstückseigentümer genutzt wird oder nicht. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Thüringen in einem Urteil vom 30.12.2020 (Aktenzeichen 1 KO 902/17).
In dem Verfahren ging es um ein historisches Kellergewölbe, das wahrscheinlich aus dem Jahr 1837 stammt. Zu diesem Gewölbe führte ein Tunnel. Das Kellergewölbe selbst befand sich unter einem Grundstück, der Tunneleingang lag jedoch außerhalb von diesem Grundstück. Der Zugangstunnel führte unter einer am Grundstück befindlichen Straße hindurch.
Die zuständige Behörde erließ gegen den Grundstückseigentümer eine Verfügung, in der ihm mitgeteilt wurde, dass er einen sogenannten Stand-Sicherheitsnachweis zu erbringen und vorzulegen habe. Es sollte geklärt werden, ob die Straße, unter der der Tunnel hindurch führte, auch für schwere Baufahrzeuge genutzt werden könne.
Der Grundstückseigentümer vertrat jedoch die Ansicht, dass er für den Teil des Tunnels, der sich unter dem Straßenverlauf befand, nicht zuständig sei. Er setzte sic h gegen die Verfügung zur Wehr. Damit hatte er bei der Behörde keinen Erfolg. Vor diesem Hintergrund erhob er Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Dort konnte er sich aber auch nicht durchsetzen.
Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Grundstückseigentümer als Anlieger der Straße auch für den Tunnel verantwortlich sei, da dieser ausschließlich dazu diene, um das Kellergewölbe unterhalb des Grundstücks zu erreichen. Der Grundstückseigentümer war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Thüringen ein.
Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich der Meinung des Verwaltungsgerichts an. Als Eigentümer des Grundstücks mit dem darunterliegenden Kellergewölbe sei er auch für den Tunnel verantwortlich. Dieser habe schon immer ausschließlich als Zugang zu dem Kellergewölbe gedient. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Grundstückseigentümer das historische Kellergewölbe nicht nutze. Die Zweckbestimmung des Tunnels werde davon nicht berührt.
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