Untermieter als Stromabnehmer
Untermieter als Stromabnehmer
Wird eine Wohnung von einem Untermieter allein bewohnt, wird er dadurch normalerweise zum Vertragspartner des Energielieferanten und muss für die Strom- und Gaskosten aufkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.02.2016 (Aktenzeichen 222 C 29041/14).
In dem Verfahren klagte ein Energielieferant gegen den Hauptmieter einer Wohnung auf Begleichung offenstehender Strom- und Gasrechnungen. Im Mietvertrag war jedoch bereits eindeutig festgelegt, dass die Wohnung ausschließlich von einem Mitarbeiter des Mieters bewohnt werden würde.
Die Wohnung wurde auch tatsächlich von der im Mietvertrag genannten Person genutzt, bis ihr fristlos gekündigt wurde. Der Energieversorger verlangte nun vom Hauptmieter die Begleichung der offenstehenden Rechnungen, da dieser von der Hausverwaltung als Abnehmer gemeldet worden war. Der Hauptmieter weigerte sich jedoch zu zahlen, so dass der Streit vor Gericht ausgetragen wurde.
Das Amtsgericht München entschied, dass der Hauptmieter nicht zahlen müsse. Es habe durch die Anmeldung der Hausverwaltung kein Vertragsverhältnis zwischen Hauptmieter und Energieversorger bestanden. Auch durch seine Stellung als Hauptmieter käme es zu keinem Vertrag. Tatsache sei, dass von dem Hauptmieter nie Strom oder Gas bezogen wurde. Nur der Untermieter habe die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Energieversorgung gehabt. Der Hauptmieter – eventuell auch der Eigentümer der Wohnung – könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Person, die die Energie bezogen hätte, nicht mehr verfügbar wäre.