Untervermietung bei mehreren Mietern
Untervermietung bei mehreren Mietern
Wurde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet, müssen alle bei der Erteilung einer Untermieterlaubnis berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Mieter nicht in dem Mietobjekt wohnen. Darauf wies das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 27.07.2016 hin (Aktenzeichen 65 S 172/16).
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden. Eine Wohnung wurde von drei Personen angemietet. Ein Mieter bat den Vermieter, die zwei anderen Mieter aus dem Vertrag zu entlassen und ihm die Erlaubnis zur Untervermietung an eine andere Person zu erteilen. Da der Vermieter dies ablehnte kam es zum Streit und zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht.
Der Richter wies die Klage des Mieters jedoch ab. Er vertrat den Standpunkt, dass bei einer an mehrere Personen vermieteten Wohnung der Anspruch auf Erteilung einer Untervermietung diesen Personen nur gemeinschaftlich zustehe. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mieter in der angemieteten Wohnung wohnten oder nicht.
Der Mieter legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter verwiesen hier auf § 540 Abs. 2 BGB.
Rechtliches
§ 540 BGB: (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Aufgrund dieser Bestimmung müssten alle Mieter in den Entscheidungsprozess für eine Untermieterlaubnis einbezogen werden, ob sie nun in der Wohnung wohnen würden oder nicht.