Untervermietung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse
Untervermietung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse
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Grundsätzlich hat ein Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt (§ 553 Abs 1 BGB). Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen, wenn der Mieter bei seiner geplanten Untervermietung gegen die Mietpreisbremse verstößt. Das entschied das Landgericht in einem Urteil vom 27.09.2023 (Aktenzeichen 64 S 270/22).
Mieter verlangt zustimmung zur untervermietung
In dem Verfahren ging es um das Ersuchen eines Mieters, seine Wohnung in Berlin unterzuvermieten. Der Mieter musste beruflich für eine längere Zeit ins Ausland und plante für diese Zeit die Untervermietun g seiner Wohnung. Der Mieter zahlte für die Wohnung 460,00 € zuzüglich Nebenkosten. Er verlangte für die Untervermietung eine Miete von 962,00 € zuzüglich Nebenkosten.
Vermieter verweigert Zustimmung zur Untervermietung
Der Vermieter erteilte keine Erlaubnis zur Untervermietung. Er vertrat zum einen die Ansicht, dass er nicht verpflichtet sei, dem Mieter bei der Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Untervermietung zu unterstützen. Zum anderen verstoße die vom Mieter geforderte Untervermietungsmiete gegen die Mietpreisbremse.
Der Mieter bestand auf der Zustimmung des Vermieters. Da man keine Einigung erzielte, wurde die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg verhandelt. Hier gab man dem Mieter recht. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Berlin ein.
landgericht: Vermieter muss untervermietung nicht zustimmen
Dort setzte sich der Vermieter durch. Das Landgericht entschied, dass der Mieter keine Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 Abs 1 BGB verlangen kann. Das Gericht räumte zunächst den Untervermietungsanspruch des Mieters grundsätzlich als gegeben ein. Allerdings müsse der Vermieter dem Mieter nicht die Möglichkeit einräumen, Gewinne mit der Mietwohnung zu erwirtschaften. Dass der Mieter dem Untermieter die Wohnung samt Mobiliar, Hausrat und Fahrrädern überlies, spielte für das Gericht keine Rolle. Die Gegenstände hätten nicht für sich sondern nur in Verbindung mit der Mietwohnung vermietet werden können.
Hinzu kam, dass der Vermieter nicht erlauben musste, dass der Mieter die Wohnung untervmiete, ohne dabei die Grenzen der Mitpreisbremse einzuhalten.
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