26. März 2021 von Hartmut Fischer
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Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Briefkasten-Einwurf ist unsichere Schlüsselübergabe

Untervermietung einer Einzimmerwohnung

© Sashkin / Shutterstock

26. März 2021 / Hartmut Fischer

Ist der Mieter einer Einzimmerwohnung aus beruflichen Gründen daran gehindert, seine Wohnung zu nutzen, besteht ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Untervermietung nicht von der Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrags und des Arbeitsvertrags des Untermieters abhängig machen. Der Mieter muss auch nicht offenlegen, wie hoch die Miete ist, die er vom Untermieter erhält. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin Mitte in einem Urteil vom 26.11.2020 (Aktenzeichen 25 C 16/20).

In dem Verfahren ging es um die Bitte, eine Einzimmerwohnung unterzuvermieten. Der Mieter war mit dieser Bitte an seinen Vermieter herangetreten, da er beruflich für ein Jahr im Ausland tätig sein würde. Für den Zeitraum des Auslandaufenthaltes wollte der Mieter nun seine Wohnung möbliert untervermieten. Gegenüber dem Vermieter legte er auch den Namen, den Geburtsort und den Beruf des möglichen Untervermieters offen. Der Vermieter weigerte sich jedoch der Untervermietung zuzustimmen. Daraufhin kündigte der Mieter die Wohnung und verlangte vom Vermieter Schadenersatz in Höhe der monatlich entgangenen Einnahmen durch die Untervermietung. Eine entsprechende Klage reichte er beim zuständigen Amtsgericht ein.

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Die Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung sei nicht gerechtfertigt. Deshalb habe der Mieter auch Anspruch auf Schadenersatz. Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung nachgewiesen (§ 553 Abs. 1 BGB).

Das Gericht stellte außerdem in der Urteilsbegründung klar, dass der Kläger (der Mieter) die Wohnung nicht zu Gunsten des Untermieters aufgeben wollte. Dies sei auch dadurch dokumentiert, dass der Mieter persönliche Gegenstände in der Wohnung beließ und auch einen Schlüssel zurückbehielt.

Die Informationen über den potenziellen Untermieter (Name, Geburtsort und Beruf) seien ausreichend gewesen. Der Vermieter habe kein Recht gehabt, vom Mieter die Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrags und des Arbeitsvertrags des Untermieters zu verlangen. Auch durfte er seine Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Mieter die Höhe der Untermiete mitteilte.

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