9. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Untervermietung nach Auszug einer Mietpartei

Untervermietung nach Auszug einer Mietpartei

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9. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Wurde eine Wohnung an mehrere Mieter vermietet und zieht einer von ihnen aus, haben die anderen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters für eine Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die Gefahr, dass das Mietverhältnis insgesamt beendet wird, zumindest verringert oder sogar beseitigt. Dies stellte das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 09.01.2024 klar (Aktenzeichen 67 S 184/23).

Untervermietung von verbliebenen Mietern gefordert

In dem Berufungsverfahren ging es um die Zustimmung zur Untervermietung, die der Vermieter ablehnte. Er hatte eine Dreizimmerwohnung an drei Mieter vermietet. Einer der Mieter zog aus, blieb aber weiter Mitmieter der Wohnung. Die noch in der Wohnung lebenden Mieter wollten das freigewordene Zimmer untervermieten. Dies lehnte der Vermieter ab. Die Mieter klagten deshalb vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte und konnten sich dort auch durchsetzen. Gegen diese Entscheidung ging der Vermieter vor dem Landgericht Berlin in Berufung.

Landgericht: Anspruch besteht

Doch auch dort hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung haben und verwies auf § 553 Abs. 1 BGB. Die in der Wohnung verbliebenen Mieter müssten befürchten, dass der ausgezogene Mitbewohner sein Mietverhältnis beenden würde. Um diese Gefahr zu beseitigen oder zumindest zu verringern, könnten sie die Zustimmung verlangen.

Dass der ausgezogene Mieter kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hatte, war für das Gericht irrelevant. Es ist ausreichend, dass einer der Mieter ein berechtigtes Interesse habe. Dass der ausgezogene Mieter zwei Mietverhältnisse hat, stand für das Gericht auch nicht im Widerspruch zur Rechts- und Sozialordnung. Die geplante Untervermietung würde keinen Leerstand schaffen.


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