Untervermietung: Wann muss die Erlaubnis spätestens verlangt werden
Untervermietung: Wann muss die Erlaubnis spätestens verlangt werden
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Ein Mieter hat normalerweise Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Diesen Anspruch muss der Mieter aber nicht sofort nach dem Entstehen des berechtigten Interesses beim Vermieter geltend machen. Entscheidend ist, dass das berechtigte Interesse besteht, wenn der Mieter die Zustimmung verlangt. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 12.10.2023 (Aktenzeichen 31 C 1566/23).
Vermieterin will untervermieten
Grund des Urteils war die Klage einer Mieterin, die einen Bungalow bewohnte, der über vier Schlafzimmer und ein großes Wohnzimmer verfügte. Nachdem ihr Mann im Mai 2021 verstorben war, bewohnte sie den Bungalow allein. Im Dezember 2022 bat die Mieterin den Vermieter um die Erlaubnis einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Sie begründete den Wunsch damit, dass sie die Miete und die Nebenkosten nicht allein tragen könne.
vermieter lehnt untervermietung ab: zu spät beantragt
Der Vermieter lehnte ihr Ersuchen jedoch ab. Er sah für hierfür keinen Grund, da die Mieterin schon seit dem Tod des Mannes allein in dem Bungalow lebte, ohne dass eine Untervermietung notwendig gewesen wäre. Da man sich nicht einigen konnte, klagte die Mieterin auf Zustimmung zur Untervermietung.
Amsgericht: begehren auf Untervermietung gerechtfertigt
Das zuständige Amtsgericht gab der Mieterin recht. Sie hatte nach Meinung des Gerichts Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung. Sie habe hierfür ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB. Der Vermieter wiederholte seinen Einwand, dass die Mieterin bereits seit Mai 2021 allein in der Wohnung lebe. Darum sei es nicht nachvollziehbar, dass erst jetzt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung bestehe. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an.
Gerechtfertigtes interesse muss bei begehren bestehen
Nach Ansicht des Amtsgerichts spielt es keine Rolle, wann ein Mieter auf eine eingetretene Veränderung reagiert und um eine Untervermietung bittet. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung verlangt wird, das berechtigte Interesse hieran vorliegt.
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