Urlaub auf Balkonien
Urlaub auf Balkonien
Gerade jetzt erfreut sich bei schönem Wetter der Balkon großer Beliebtheit. Aber nicht alles, was sich der Mieter so wünscht, ist auch erlaubt.
Balkon ist Teil der Wohnung
Wenn zur Wohnung ein Balkon gehört, hat der Mieter dort grundsätzlich die gleichen Pflichten und Rechte, wie in der Wohnung selbst. Er darf dort also Tische, Stühle usw. aufstellen und auch eine dezente Sichtblende ist erlaubt – so lange dafür nicht das Mauerwerk beschädigt wird. Denn dann wäre es eine bauliche Veränderung, für die der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss. Das gleiche gilt beispielsweise auch für ein Rankgitter: So lange es nicht fest mit der Wand verbunden ist, darf es der Mieter aufstellen. Schlägt er Dübel hierfür in die Wand, muss er erst eine Genehmigung einholen.
(Grill-)Party auf dem Balkon?
Grundsätzlich darf der Mieter auch mit Freunden auf dem Balkon feiern – solange er die gebührende Rücksicht auf die Nachbarn nimmt. Das bedeutet, dass beispielsweise ab 22:00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten ist. Aber darf man auch den Grill anwerfen?
Wenn sich keine Verbote im Mietvertrag oder der Hausordnung als Teil des Mietvertrages befinden, darf man grundsätzlich auf dem Balkon grillen. Allerdings gibt es zwei Einschränkungen. Zum Einen dürfen die Nachbarn nicht durch Rauchentwicklung oder Geruch über Gebühr belästigt werden. Wann die Grenze des Zumutbaren überschritten wird, muss dabei individuell – leider meist von den Gerichten – geklärt werden.
Der zweite Knackpunkt ist die Häufigkeit. Wie oft man grillen darf, wenn keine anderen Bestimmungen gelten, wird vor den Gerichten sehr unterschiedlich gewertet. Die Bandbreite reicht hier von dreimal im Jahr (maximal insgesamt sechs Stunden) bis zweimal pro Monat. Häufig verlangen die Gerichte auch, dass der Party-Veranstalter die Nachbarn mindestens 48 Stunden vor dem Fest informiert. Tipp für den Mieter: Die wenigsten Probleme mit Nachbarn gibt es, wenn man einen Elektrogrill einsetzt.
Raucher-Balkon
Während sich Nachbarn durch den Grillgeruch belästigt fühlen können, müssen sie Zigarettenrauch unter normalen Umständen akzeptieren. Führt das Rauchen jedoch zu einer wesentlichen, nachweisbaren Störung des Nachbarn, müssen sich die beiden Parteien auf Raucherzeiten einigen. Soweit dürfte es aber nur in sehr seltenen Einzelfällen kommen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof getroffen (Urteil vom 16.01.2015 – Aktenzeichen V ZR 110/14 – das Original-Urteil können Sie hier nachlesen)
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