14. März 2016 von Hartmut Fischer
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Verantwortlichkeit der Hauseigentümer stellt keine unzumutbare Belastung dar

Verantwortlichkeit der Hauseigentümer stellt keine unzumutbare Belastung dar

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14. März 2016 / Hartmut Fischer

Der Hauseigentümer muss für noch offene Forderungen der Abfallbeseitigung einstehen, wenn diese nicht von den Mietern bezahlt wurden. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Geklagt hatte ein Hausbesitzer, dessen Mieter ordnungsgemäß angemeldet hatte. Die Müllabfuhr kam alle zwei Wochen und leerte die Restmülltonnen (90 Liter Inhalt). Allerdings zahlten einige der Mieter die Benutzungsgebühren, die das Entsorgungsunternehmen darum vom Hauseigentümer verlangte. Dieser weigerte sich jedoch die Bescheide anzuerkennen und legte Widerspruch ein, der jedoch vom Entsorgungsunternehmen zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte der Hauseigentümer vor dem Verwaltungsgericht.

Dort entschied man, dass die Bescheide zulässig seien. Nach der Satzung für die Abfallentsorgung schulde der Nutzer der Entsorgungseinrichtungen die Entsorgungsgebühren verantwortlich, was auch rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im Rahmen der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks sei der Eigentümer auch für den auf dem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Eine unzumutbare Belastung des Eigentümers sah das Gericht nicht, da der Eigentümer seine Mieter in Regress nehmen könne und beispielsweise auch im Mietvertrag Regelungen vornehmen könne, die das Kostenrisiko für ihn minimiere.

Die Entsorgungsgesellschaft habe vorrangig die Entsorgungskosten von den Mietern gefordert. Selbst wenn das Entsorgungsunternehmen angeblich den Grundstückseigentümer nicht über Forderungsrückstände gegenüber den Mietern informiert habe, könne dies kein Verzicht auf die ausstehenden Kosten darstellen. Über etwaige Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers gegenüber dem Entsorgungsunternehmen habe das Gericht im laufenden Verfahren nicht zu entscheiden. Hierfür sei das Landgericht Kaiserslautern zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 26.02.2016 – Aktenzeichen 4 K 810/15.NW

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