29. Januar 2021 von Hartmut Fischer
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Verbindliche Anerkennung der Betriebskosten

Verbindliche Anerkennung der Betriebskosten

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29. Januar 2021 / Hartmut Fischer

Treffen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung, nach der der Mieter den Saldo der ihm vorliegenden Betriebskostenabrechnung anerkennt, ist diese zunächst wirksam. Auch formelle Mängel innerhalb der Abrechnung oder eine durch die Vereinbarung entstandene verkürzte Einwendungsfrist machen die Vereinbarung nicht ungültig. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.10.2020 (Aktenzeichen VIII ZR 230/19).

In dem Verfahren ging es um eine Vereinbarung, die der Vermieter und sein Mieter in einem Räumungsrechtsstreit getroffen hatten.  Danach erklärte sich der Vermieter bereit, dem Mieter eine längere Räumungsfrist einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Mieter, die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen von fast 1600 Euro zu bezahlen. Im weiteren Verlauf weigerte sich der Mieter jedoch diesen Betrag zu bezahlen. Er vertrat den Standpunkt, dass die Vereinbarung unwirksam sei. Da man sich nicht einigen konnte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Köln wurde entschieden, dass er den Betrag an den Vermieter zahlen müsse. Der Mieter wollte sich nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durchsetzen.

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Auch der BGH entschied, dass die getroffene Vereinbarung wirksam sei und der Mieter die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen begleichen müsse. Der § 556 (hier Abs. 3 und 4) schließe es nicht aus, dass die Mietvertragspartner eine Vereinbarung treffen, wonach der Mieter den Saldo der ihm vorliegenden Betriebskostenabrechnung als verbindlich anerkennt.

Selbst bei formellen Mängeln in der Abrechnung stehen der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Dies gelte auch, wenn durch die Vereinbarung der Mieter nur eine verkürzte Einwendungsfrist habe. Bei der Vereinbarung habe der Mieter eine konkrete Schuld anerkannt. Es handele sich also im vorliegenden Fall nicht um eine Abrede, die Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung generell ausschließt oder einschränkt.

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