4. April 2017 von Hartmut Fischer
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Verfassungsgemäße Kündigung

Verfassungsgemäße Kündigung

4. April 2017 / Hartmut Fischer

Reagiert ein Mieter nicht auf das Schreiben eines Jobcenters, wonach dieses keine Mietzahlungen mehr leistet, kann der Vermieter wegen der Mietrückstände kündigen. Dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Verfassungsgericht des Saarlandes am 28.03.2017 festgestellt (Aktenzeichen Lv 1/17).

In dem Verfahren ging es um eine vermietete Eigentumswohnung, deren Miete von einem Jobcenter bezahlt wurde. Weil er die Wohnung verkaufen wollte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag, obwohl dies laut Mietvertrag ausgeschlossen war. Der Vermieter informierte auch das zuständige Jobcenter von der Kündigung.

Deshalb strich das Jobcenter die Mietkosten und informierte den Mieter entsprechend. Dieser wehrte sich nicht gegen den Änderungsbescheid, zahlte aber auch keine Miete mehr. Nach zwei Monaten kündigte der Vermieter die Wohnung wegen Zahlungsverzug und reichte Räumungsklage ein.

Das zuständige Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, da der Mieter nicht gegen den Jobcenter-Bescheid Einspruch eingelegt hatte. Eine Berufung gegen das Urteil wurde vom zuständigen Landgericht zurückgewiesen.

Der Mieter legte Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein. Er sah primär eine Verletzung seines Rechts auf eine dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragende Entscheidung. Das Gericht konnte jedoch keine Verstöße gegen mietrechtliche Bestimmungen oder richterliche Entscheidungen feststellen. Der Vermieter sein berechtigt, wegen Mietrückstände zu kündigen. Der Mieter könne durch Zahlung der Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage die Kündigung gegenstandslos machen. Die Zahlung könne auch durch die Vorlage einer Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle ersetzt werden.

(§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB).

Grundsätzlich dürfe ein Vermieter nicht wegen Mietrückstände kündigen, wenn er die Zahlungseinstellung durch sein Verhalten verursacht habe. Dieser Fall liege hier auch vor. Allerdings sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte in ihrer Entscheidung auch das Verhalten des Mieters berücksichtigten. Der Mieter habe in Kauf genommen, dass keine Miete mehr gezahlt wurde und nichts gegen den Bescheid des Jobcenters übernommen und sei deshalb für die Kündigung mitverantwortlich. Der Argumentation des Mieters, es sei Sache des Vermieters, sich an das Jobcenter zu wenden, müssten die Gerichte nicht folgen.

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