Vergleichsgutachten trotz vorliegenden Mietspiegels
Vergleichsgutachten trotz vorliegenden Mietspiegels
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Allgemein gilt der Grundsatz, dass die ortsübliche Vergleichsmiete als nachgewiesen gilt, wenn ein Mietspiegel vorliegt. Die Gerichte verlassen sich vorwiegend auf den Mietspiegel. Unter bestimmten Bedingungen kann es aber sein, dass trotz eines Mietspiegels ein Gutachten hinzugezogen werden kann, um die Vergleichsmiete zu bestimmen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 03.08.2021 klar (Aktenzeichen VIII ZR 88/20)
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Ursache für den Beschluss war der Streit zwischen Vermieter und Mieter wegen einer Mieterhöhung. Die Parteien wurden sich über die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nicht einig. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg konnte sich der Mieter durchsetzen. Das Gericht erklärte, die Mieterhöhung sei nicht zulässig und verwies zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel.
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Der Vermieter ging in Berufung vor das Landgericht Berlin. Hier holte das Gericht ein Gutachten ein, in dem der Sachverständige die ortsübliche Vergleichsmiete – unabhängig vom Mietspiegel – feststellte. Aufgrund dieses Gutachtens erklärte das Berufungsgericht die Mieterhöhung für zulässig.
BGH: Gutachten unter bestimmten voraussetzungen zulässig
Der Mieter ging jedoch davon aus, dass das Einholen des Gutachtens nicht zulässig sei, da ja ein Mietspiegel vorliege. Darum ging er in Revision vor den Bundesgerichtshof. Der BGH hielt jedoch ein Gutachten zu Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für zulässig, wenn der Mietspiegel nicht eindeutige Angaben enthält, sondern tabellarische Mietspannen mit zusätzlichen Orientierungshilfen, wie die Spannen zu verwenden sind, enthält.
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