23. September 2011 von Hartmut Fischer
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Verjährung bei überzahlter Kaution

Verjährung bei überzahlter Kaution

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23. September 2011 / Hartmut Fischer
Bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag hat der Vermieter Anspruch auf eine Kaution von maximal drei Monatsmieten. Wurde eine höhere Kaution hinterlegt, hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch des die drei Monatsmieten übersteigenden Betrages. Aber auch dieser Anspruch verjährt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.

In dem Verfahren ging es um die fristlose Kündigung eines Mieters, der seine Mieten immer wieder verspätet überwies. Im Rahmen einer Wiederklage forderte der gekündigte Mieter die Rückzahlung eines Teils der Kaution. Er hatte festgestellt, dass diese höher war, als die Summe von drei Monatsmieten.

Der Vermieter weigerte sich jedoch, den überschüssigen Betrag auszuzahlen, da der Anspruch hierauf seiner Meinung nach verjährt war. Diese Ansicht wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beginne mit der Zahlung der Kaution an den Mieter. Dies gelte auch dann, wenn dem Mieter nicht bekannt sei, dass die maximale Kaution den Betrag von drei Monatsmieten nicht übersteigen dürfe.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 91/10

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