Verkauft – aber im Grundbuch noch nicht geändert
Verkauft – aber im Grundbuch noch nicht geändert
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Wenn eine Eigentumswohnung verkauft wird und die Stimmanteile bereits übertragen wurden, eine Änderung im Grundbuch aber noch nicht vorgenommen wurde, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Wohnung. Erst nach Eintragung des Käufers im Grundbuch wird dieser Eigentümer. Werden vor der Grundbuchänderung die Behebung brandschutzrechtlicher Mängel angeordnet, muss der Verkäufer als noch aktueller Eigentümer die dadurch entstehenden Kosten tragen. Das stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem Beschluss vom 17.08.2022 fest (Aktenzeichen 2 B 104/22).
Kosten für brandschutz nach Verkauf
In dem Prozess ging es um die Frage, wer die Kosten einer von der Bauaufsicht verfügten Brandschutzmaßnahme tragen muss. Die Maßnahmen waren nach der Prüfung einer Wohnungseigentums-Anlage angeordnet worden. Eine der betroffenen Wohnungen war inzwischen verkauft. Käufer und Verkäufer hatten eine Ratenzahlung vereinbart. Die Eintragung ins Grundbuch sollte nach der Zahlung der letzten Rate erfolgen. Die Stimmanteile, die auf die Wohnung entfielen, war aber bereits an den Käufer übertragen.
verkäufer ohne Einfluss auf Beschlüsse
Der Verkäufer fühlte sich deshalb nicht mehr für die Kosten der Brandschutzmaßnahmen zuständig. Er habe die Wohnung bereits verkauft und habe keinen Einfluss mehr auf die Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Er verlangte deshalb vom Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in dieser Anagelegenheit. Dort wies man den Antrag zurück. Der Wohnungsverkäufer legte deshalb Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein.
ohne grundbuceintrag bleibt verkäufer eigentümer
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Auch das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass er als Eigentümer die Brandschutzmängel beseitigen müsse. Der bestehende Kaufvertrag noch die Übertragung der Stimmanteile ändere hieran nichts. Er bleibe dennoch juristisch der Eigentümer der Wohnung.
Angordnete maßnahme muss durchgeführt werden
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Eigentümerversammlung auf die angeordneten brandschutzrechtlichen Maßnahmen einen Einfluss nehmen kann. Es handele sich um eine Anordnung im Rahmen einer Gefahrenabwehr, die auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung durchgesetzt werden könne. Dies sei im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung möglich. Eine Ablehnung durch Beschluss der Eigentümerversammlung sei nicht möglich.
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