7. August 2020 von Hartmut Fischer
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Verkehrsicherungspflicht: Wann und wo sind Sie verantwortlich?

Verkehrsicherungspflicht: Wann und wo sind Sie verantwortlich?

7. August 2020 / Hartmut Fischer

Als Eigentümer einer Immobilie sind Sie verpflichtet dafür zu sorgen, dass Personen, die sich dort aufhalten, möglichst wenigen Gefahren ausgesetzt sind. Man spricht hier von der Verkehrssicherungspflicht.

Unbefugte haben keine Ansprüche

Der Schutz im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bezieht sich immer nur auf Personen, die sich berechtigt auf Ihrem Grundstück aufhalten. Einzige Ausnahme: Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schutz – ob sie nun das Grundstück betreten durften oder nicht.

Auch außerhalb des eigenen Grundstücks?

Normalerweise gehören die Gehsteige nicht zu ihrem Grundstück. Dann liegt die Verkehrssicherungspflicht zunächst bei der Kommune. Doch fast immer wird die Verpflichtung per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich deshalb bei Ihrer Kommunalverwaltung informieren, welche Aufgaben in welchem Umfang auf Sie übertragen wurden. Meist geht es hier um die Kehr-, Räum- und Streupflicht der Gehwege und Straßenabschnitte vor (oder auch hinter) dem Haus.

Die Verkehrssicherungspflicht beginnt schon vor dem Haus

Ihre Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf ihr gesamtes Grundstück. Wenn Sie beispielsweise vor dem Haus Bäume stehen haben, sollten Sie diese zweimal im Jahr auf lose oder ausgetrocknete Äste überprüfen. Auch wenn sich Anzeichen ein Erkrankung des Baumes zeigen, müssen Sie handeln. Herabfallende Äste können Personen- und Sachschäden verursachen.

Sollte sich ein Teich oder Pool in Ihrem Garten befinden, muss dieser gegenüber Kindern abgesichert werden. Allerdings bleiben Eltern für ihre Kleinkinder weiterhin selbst haftbar.  Sollte sich ein Grillplatz im Garten befinden, habe Sie auch hier dafür zu sorgen, dass Kinder unter normalen Umständen nicht zu Schaden kommen. Weisen Sie auch Ihre Mieter (z. B. durch Aushang am schwarzen Brett) darauf hin, dass sie keine brennbaren Materialien oder Flüssigkeiten unbeaufsichtigt herumstehen lassen.

Sollten sich auf dem Gelände von Ihnen errichtete Spielgeräte befinden, müssen diese ebenfalls regelmäßig kontrolliert werden. Achten Sie bei Holz-Spielgeräten auch auf Holzspäne und ähnliches. Sandkästen sollten ebenfalls regelmäßig geprüft werden. Hier kommt es leider häufig vor, das Gegenstände in den Sand geworfen werden, an denen sich die Kinder verletzen können.

Auch für die Wege durch das Grundstück zum Haus sind sie verantwortlich. Schnee, Eis oder nasses Laub können hier vermeidbare Gefahren darstellen, gegen die Sie etwas unternehmen müssen.

Klären Sie bei der zuständigen Kommunalbehörde, ob für Ihr Haus Schneefanggitter am Dach vorgeschrieben sind. Wenn Sie keine angebracht haben, obwohl es vorgeschrieben ist, kann dies bei Schadensfällen sehr teuer werden. Auch Eiszapfen können eine Gefahr darstellen. Sie müssen aber nur entfernt werden, wenn man dies ohne großen technischen Aufwand erledigen kann.

Verfügt Ihr Haus über keine Schneefanggitter oder haben sich Eiszapfen gebildet, die nur sehr schwer entfernt werden können, sollten Sie gefährdete Bereiche absperren und entsprechende Warnschilder aufstellen.

Hier sollte Ihnen ein Licht aufgehen

Sowohl vor dem Haus als auch im Treppenhaus müssen Sie für eine ausreichende Beleuchtung sorgen. Im Außenbereich haben sich hier Anlagen mit Bewegungsmeldern bewährt, die gleichzeitig manchen ungebetenen Gast davon abhalten, das Grundstück zu betreten. Im Haus werden häufig Beleuchtungen gewählt, die nach einiger Zeit automatisch ausgehen. Achten Sie darauf, dass der Zeitintervall für die Beleuchtung nicht zu kurz gewählt wird. Geht das Licht zu früh aus und es kommt zu einem Sturz, haften Sie. Allerdings kann niemand davon ausgehen, dass das Licht automatisch angeht. Sie müssen also keine Bewegungsmelder anbringen.

Welche Verpflichtungen kann man übertragen?

Im Mietvertrag können Sie einige Aufgaben auch auf den Mieter übertragen. Hierzu gehört beispielsweise die Reinigung des Treppenhauses, das Kehren der Wege auf dem Gelände und des Bürgersteigs oder die Räum- und Streupflicht im Winter.

Sie können diese Pflichten aber auch auf eine Firma übertragen. Achten Sie dann darauf, dass im Mietvertrag die Übernahme der Kosten als Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart wird.

Sie müssen allerdings kontrollieren, ob der Mieter die vereinbarten Maßnahmen auch durchführt, sonst bleibt es bei Ihrer Haftung. Allerdings ist der Mieter seinerseits auch verpflichtet, Sie auf Gefahren im Haus und auf dem Grundstück hinzuweisen.

Sind Sie gut versichert?

Sie können so umsichtig sein, wie Sie wollen, es besteht immer die Gefahr, dass es doch zu Schäden kommt, für die Sie geradestehen müssen. Dann ist es gut, wenn Sie ausreichend versichert sind. Denken Sie dabei nicht nur an die direkten Kosten, die bei Sachschäden oder Personenschäden entstehen. So müssen Sie bei Personenschäden auch mit weitergehenden Kosten (z. B. Schmerzensgeld) rechnen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Versicherungen ausreichen, um etwaige Schadensfälle abzudecken.

Sie können nicht alles absichern

Die hundertprozentige Sicherheit ist ein Traum, der nie wahr wird. Auch Sie werden nicht jeden Schaden verhindern können. Das müssen Sie aber auch nicht. Sie können beispielsweise im Winter nicht die ganze Nacht wach bleiben, weil es ja stark schneien könnte und Sie den Schnee wegräumen müssten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass Sie nur das tun müssen, was ein vernünftiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Außerdem müssen die Maßnahmen Ihnen auch zugemutet werden können (Urteil vom 20.09.1994 – Aktenzeichen VI ZR 162/93).

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