11. November 2013 von Hartmut Fischer
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Verkehrslärm wegen Straßenschäden

Verkehrslärm wegen Straßenschäden

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11. November 2013 / Hartmut Fischer

Verkehrslärm lässt sich grundsätzlich nicht vermeiden und ist von den Grundstücksinhabern hinzunehmen. Wird der Lärm aber durch Straßenschäden so unerträglich, dass das Grundstück faktisch wertlos wird, muss eine Sanierung der Straße vorgenommen werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.

Im zu verhandelnden Verfahren beschwerte sich der Eigentümer eines Grundstücks an einer Landesstraße über Straßenschäden, die ihn unzumutbar beeinträchtigen würden. Die Straße hatte sich an zwei Stellen gesenkt, wodurch laute Geräusche entstanden, wenn die Fahrzeuge hierüber fuhren. Die Lautstärke dieser Geräusche übersteige zulässige Grenzwerte, der Lärm sei besonders nachts unerträglich. Er sah darin einen rechtswidrigen Eingriff in sein Grundeigentum. Außerdem werde sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zumindest beeinträchtigt.

Die zuständige Landesbehörde war jedoch der Meinung, der Anlieger habe als Verkehrsimmission hinzunehmen. Dabei verwies man auch auf Lärmschutzfenster an der Immobilie, deren Einbau vom Land bezuschusst wurde.

Vom Verwaltungsgericht Koblenz wurde daraufhin ein Gutachten eingeholt. Die Experten stellten einen Lärmpegel von über 69 Dezibel (A) am Tage und über 63 Dezibel (A) in der Nacht fest. Im Haus wurden tagsüber 39 Dezibel (A) gemessen, nachts 35,7 Dezibel (A). Die Belastung führe zu einer schweren und unerträglichen Belastung, die auch die Nutzung des Eigentums extrem eingrenze.

Auf Basis dieses Gutachtens wurde das Land verurteilt, dafür zu sorgen, dass am Wohnhaus die Grenzwerte von 69 Dezibel (A) (tagsüber) beziehungsweise 59 Dezibel (A) nachts nicht überschritten werden.

Grundsätzlich stellten die Richter zwar fest, dass Verkehrslärm normalerweise von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke hinzunehmen sei. Allerdings könne dies nicht so weit gehen, dass die Belastung quasi einen enteinenden Effekt habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die zur Lärmminderung notwendigen Maßnahmen seien dem Land auch zuzumuten. Die Kosten hierfür waren vom Land mit mindestens 10.000,00 € veranschlagt worden. Entsprechende Maßnahmen seien auch vor dem Hintergrund angesagt, dass bereits die Straßensanierung geplant, aber wegen der angespannten Haushaltslage nicht durchgeführt worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.09.2013 – Aktenzeichen 1 K 250/12.KO

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