18. Dezember 2012 von Hartmut Fischer
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Verkehrssicherungspflicht im Ausnahmefall übertragbar

Verkehrssicherungspflicht im Ausnahmefall übertragbar

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18. Dezember 2012 / Hartmut Fischer

442147_web_R_by_Romy2004_pixelio.deDas Amtsgericht München hat in einem Fall entschieden, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen werden kann, wenn dieser das ganze Haus gemietet hat. Dabei gilt auch eine Doppelhaushälfte als ganzes Haus.

Folgender Sachverhalt lag dem Streit zugrunde: Als ein Bekannter der Mieterin mit deren Auto auf die Toreinfahrt zufuhr, löste sich eine Schnee- und Eislawine vom Dach und stürzte auf das Auto. Dabei entstand an dem Fahrzeug ein Schaden von 2.735,00 €. Die Mieterin machte gegenüber dem Vermieter Schadenersatz geltend. Sie warf dem Vermieter vor, keine Schneefanggitter am Dach angebracht zu haben, Schnee und Eis nicht geräumt und keine Warnschilder aufgestellt zu haben.

Der Vermieter verwies jedoch auf den Mietvertrag, nach dem die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden sei. Die Mieterin könne also keine Ansprüche geltend machen. Die Klage der Mieterin wurde von der zuständigen Richterin abgewiesen.

Die Richterin stellte fest, dass der Eigentümer der Doppelhaushälfte die Verkehrssicherungspflicht rechtliche korrekt im Mietvertrag auf die Mieterin übertragen habe. Danach habe die Mieterin habe die Mierterin sowohl die öffentlich rechtlichen als auch die privatrechtlichen Verkehrrsicherungspflichten übernommen. Es bestünden bezüglich der Übetragung keine rechtlichen Bedenken, solange es sich um die Vermietung eines kompletten Hauses handele. Da ein Mieter in diesem Fall die vollständige und alleinige Sachherrschaft an der Mietsache besitze, sei die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht rechtlich nicht zu beanstanden.

Umgekehrt ist deshalb davon auszugehen, dass die Übertragung bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung nicht möglich ist, da hier keine alleinige Sachherrschaft an der Mietsache besteht.

Urteil des Amtsgerichts München vom 29.11.11 – Az.: 433 C 19170/11
Foto: (c) Romy2004 / www.pixelio.de

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