Verletzung des Mieters – wer haftet?
Verletzung des Mieters – wer haftet?
Ein Vermieter haftet bei einer Verletzung durch einen Mietmangel (hier Herunterfallen des Rollos) nur dann, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Mangel und der Verletzung besteht. Das entschied das Landgericht Nürnberg Fürth am 18.07.2018 (Aktenzeichen 7 S 5872/17).
In dem Verfahren ging es um den Sturz eines Mieters, für den er den Vermieter haftbar machen wollte. Der Mieter hatte eine Doppelhaushälfte angemietet und bereits beim Vermieter moniert, dass ein Rollladen schwergängig sei.
Nach einiger Zeit sauste das Rollo aus einer Höhe von über 2 Metern nach unten. Durch den dabei entstehenden Lärm erschreckte sich der Mieter derart, dass er auf einer Außentreppe stolperte. Erst im letzten Moment konnte er an einer Säule Halt finden und so einen Sturz vermeiden. Dies führte aber zu einer schweren Verletzung am Handgelenk. Es kam unter Anderem zu einem Knorpelschaden und einem Teilbänderriss.
Der Mieter verlangte nun vom Vermieter Schmerzensgeld und Schadenersatz für Haushaltsführungskosten in Höhe von insgesamt 62.000 €. Da sich der Vermieter weigerte zu zahlen, klagte der Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht. Dor wurde die Klage jedoch abgewiesen. Zum einen bezweifelte das Gericht, ob der Vermieter einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldig geworden sei, weil die Reparatur des Rollos erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Darüber hinaus sei aber der Sturz auf ein allgemeines Lebensrisiko zurückzuführen. Laute Geräusche gehörten nach Meinung des Gerichts zur allgemeinen Lebenswirklichkeit. Ein Erschrecken aufgrund solcher Geräusche sei deshalb dem Risikobereich des Mieters zuzurechnen.
Auch mit der Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Auch hier sahen die Richter keinen direkten Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung des Mieters. Der Vermieter habe zwar einen Mietmangel zu beseitigen. Die Verletzung sei aber nicht direkt durch das heruntergefallene Rollo entstanden. Erschrecken und eine dadurch ausgelöste Überreaktion sei aber einem eventuell bestehenden Mietmangel nicht direkt zurechenbar, sondern müsse als allgemeines Lebensrisiko angesehen werden. Nur wenn der Mieter direkt durch das herabstürzende Rollo geschädigt worden wäre, könne von einer Haftung des Vermieters ausgegangen werden.