8. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Vermieter darf nicht jeden zur Wohnungsbesichtigung mitbringen

Vermieter darf nicht jeden zur Wohnungsbesichtigung mitbringen

8. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Will ein Vermieter die Wohnung zur Mängelbesichtigungen betreten, darf er hierzu lediglich Personen mitnehmen, dessen fachkundiger Rat für die Besichtigung notwendig ist. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 18.06.2019.

In dem Verfahren ging es um die Kündigung, die der Vermieter ausgesprochen hatte, weil er sich vom Mieter schikaniert fühlte. Dieser hatte mehrmals Mängel an den Vermieter gemeldet, die aber nach Ansicht des Hauseigentümers nicht begründet waren. Außerdem habe der Mieter die Besichtigung der Wohnung mit einem Zeugen mehrmals verweigert. Da der Mieter der fristlosen Kündigung nicht entsprach erhob der Vermieter Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht.

Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Kündigung nicht begründet sei. Bezüglich des Einwandes des Vermieters, dass er die Wohnung nicht mit einem Zeugen besichtigen konnte, führte das Gericht aus, dass der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf die Besichtigung einer Wohnung habe, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gebe. Vorhandene Mängel seien ein solcher Grund. Hierzu dürfe der Vermieter auch Fachleute hinzuziehen, die den Schaden einschätzen könnten. Personen, die diesem Zweck nicht dienten können der Vermieter nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Mieters mitbringen. Dies ergebe sich aus Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Der Vermieter wollte das Urteil so nicht akzeptieren und ging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth in Berufung. Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Auch die Richter am Landgericht vertraten die Ansicht, dass der Vermieter bei einer Wohnungsbesichtigung zur Mängelprüfung nur fachkundige Personen mitnehmen dürfe, die den Mangel einschätzen könnten. Gegen einen sachkundigen Begleiter – Gutachter oder Handwerker – sei nichts einzuwenden. Einer sachunkundigen Person – wie es der Zeuge des Vermieters darstelle – müsse der Mieter allerdings nicht in die Wohnung lassen.

Der Mieter habe einen Anspruch auf die Unverletzlichkeit der Wohnung. Diesem Anspruch werde man aber nur gerecht, wenn eine Besichtigung effektiv durchgeführt würde und hierzu lediglich eine fachkundige Person hinzugezogen werde. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass weitere Termine vermieden werden sollten.

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